ba) Steuerbilanz

 

Rn. 33

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Wahlrecht gilt auch für Bilanzierer, aber dort nur für die StB.

bb) Handelsbilanz

 

Rn. 33a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wegen Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit ab 2009 darf die §-7b-EStG-Sonderabschreibung in der HB nicht gebildet werden (so Schubert/Adrian in Beck´scher Bilanzkommentar 12. Aufl 2020, § 274 HGB Rz 164 zur erhöhten AfA, mE genauso für die Sonderabschreibung).

 

Rn. 33b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für die Konsequenzen bei Ausübung des Wahlrechts in der StB ist für die HB wie folgt zu unterscheiden:

(1) Mittelgroße und große KapGes: Die Ausübung des Wahlrechts in der StB führt zur sog Steuerlatenz (§ 274 HGB).
(2) Kleine KapGes: brauchen Steuerlatenz nicht zu ermitteln (§ 274a Nr 4 HGB), aber sollten dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Grottel in Beck´scher Bilanzkommentar 12. Aufl. 2020, § 274a HGB Rz 7).

Zur Steuerlatenz gemäß § 274 HGB auch s § 7g Rn 181 (Handzik).

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