ba) Steuerbilanz
Rn. 33
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das Wahlrecht gilt auch für Bilanzierer, aber dort nur für die StB.
bb) Handelsbilanz
Rn. 33a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wegen Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit ab 2009 darf die §-7b-EStG-Sonderabschreibung in der HB nicht gebildet werden (so Schubert/Adrian in Beck´scher Bilanzkommentar 12. Aufl 2020, § 274 HGB Rz 164 zur erhöhten AfA, mE genauso für die Sonderabschreibung).
Rn. 33b
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Für die Konsequenzen bei Ausübung des Wahlrechts in der StB ist für die HB wie folgt zu unterscheiden:
(1) | Mittelgroße und große KapGes: Die Ausübung des Wahlrechts in der StB führt zur sog Steuerlatenz (§ 274 HGB). |
(2) | Kleine KapGes: brauchen Steuerlatenz nicht zu ermitteln (§ 274a Nr 4 HGB), aber sollten dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Grottel in Beck´scher Bilanzkommentar 12. Aufl. 2020, § 274a HGB Rz 7). |
Zur Steuerlatenz gemäß § 274 HGB auch s § 7g Rn 181 (Handzik).
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