a) Allgemeines
Rn. 154
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Seit StÄndG 2015 besteht für den StPfl ein Wahlrecht („können“) zur Hinzurechnung – allerdings nur für die StB, nicht für die HB, weil dort schon kein IAB gebildet werden darf (s Rn 43). Aus dieser geänderten Formulierung ergibt sich lt Gesetzgeber (BT-Drucks 18/4902, 43) Folgendes:
- Die Hinzurechnung ist nicht mehr wie bisher zwingend (wegen der früheren Koppelung des IAB an ein ganz bestimmtes WG).
- Der StPfl kann somit entscheiden, für welche begünstigten Investitionen er IAB verwendet (dh quasi eine Übertragbarkeit des IAB in diesem Rahmen!).
- Maßgebend ist, dass die IAB fristgerecht hinzugerechnet werden, da sonst die Rückgängigmachung incl Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt (§ 7g Abs 3 S 1ff EStG).
Rn. 155
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Möglichkeit, den IAB flexibel dem Kreis der begünstigten Investitionen zuordnen zu können und dadurch nicht mehr an ein bestimmtes WG als Investment gekettet zu sein, da sonst Rückgängigmachung droht, ist zu begrüßen. Sie bedeutet aber nicht, dass damit auch der Zwang zur (fristgerechten) Investition (aus dem Kreis der begünstigten WG) sanktionslos beseitigt wäre (s § 7g Abs 3 EStG).
b) Begrenzungen der Hinzurechnung
Rn. 156
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Dieses (gewinnerhöhende) Hinzurechnungswahlrecht ist doppelt begrenzt:
Rn. 157
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Aus § 7g Abs 2 S 1 Hs 1 EStG "bis zu" folgt zugleich, dass auch eine teilweise Hinzurechnung in dem Rahmen der vorherigen Rn (s Rn 156) möglich ist (BFH v 27.05.20, XI R 12/18, BStBl II 2020, 779; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 28 aE).
c) Das Jahr der Hinzurechnung
Rn. 158
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Hinzurechnung, wenn sie gewählt wird, muss zwingend im Jahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten WG erfolgen, also im Investitionsjahr und nicht davor oder danach.
d) Durchführung der Hinzurechnung
Rn. 159
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Hinzurechnung wirkt gewinnerhöhend; bei Bilanzierern erfolgt dies außerbilanziell (BFH BStBl II 2019, 466; BFH v 27.05.20, XI R 12/18, BStBl II 2020, 779); BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 55; auch s Rn 32), dh, es handelt sich nicht um eine Bilanzänderung iSd § 4 Abs 2 S 2 EStG (BFH v 27.05.20, XI R 12/18, BStBl II 2020, 779). Bei der Hinzurechnung muss angegeben werden, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe) (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 28).
e) Unterbleiben der Hinzurechnung
Rn. 160
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Hat der StPfl zwar im späteren Jahr der Investition den innerbilanziellen Abzug von den AK nach § 7g Abs 2 S 2 EStG (aF) vorgenommen, aber die Hinzurechnung nach § 7g Abs 2 S 1 EStG unterlassen, kann das FA den IAB im Jahr seines Abzugs rückgängig machen (§ 7g Abs 3 S 1ff EStG; BFH BStBl II 2020, 276). Hier lauert also eine erhebliche Stolperfalle für den StPfl. Auch s Rn 179.