Rn. 8

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln mindern die Bemessungsgrundlage (§ 7h Abs 1 S 4 EStG), dies entspricht der Rechtslage wie zB bei § 7i Abs 1 S 7 EStG (s § 7i Rn 14 (Handzik)). Ein Wahlrecht, diese Zuschüsse bei ungekürzter AfA-Bemessungsgrundlage als Einnahmen zu behandeln, besteht nicht (BFH BStBl II 2004, 14; H 21.2 EStH 2020 "Einnahmen"). Die Rechtsfolge, die sich aus der Minderung der Bemessungsgrundlage ergibt (reduziertes AfA-Volumen) ergibt sich aus § 7a Abs 1 S 3 EStG.

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