Rn. 298

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Weder aus § 8 Abs 1 S 2 EStG noch aus der BT-Drucks 19/14909 lässt sich entnehmen, was "nachträgliche Kostenerstattungen" sind. Darunter ist die Erstattung von Aufwendungen des ArbN durch den ArbG zu verstehen.

Eine Kostenerstattung erfolgt stets nachträglich, dies unterscheidet sie von der zweckgebundenen Geldleistung. Eine Erstattung von Aufwendungen ist auch dann gegeben, wenn der ArbG dem ArbN eine Leistung (Ware oder Dienstleistung) schuldet, diese aber nicht erbringt, sondern dem ArbN statt dessen die Kosten erstattet, die Letzterem durch den Erwerb der Ware oder Dienstleitung bei einem Dritten entstanden sind, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 51 (Februar 2021); Briese, DB 2021, 2460, 2461; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70c (März 2022); BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 3, 20; aA Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl): in diesen Fällen keine nachträgliche Kostenerstattung, sondern Anspruch auf Sachlohn.

Nur wenn kein eigenes Interesse des ArbN an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen gegeben ist, sind bei nachträglichen Kostenerstattungen ein steuerfreier Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder iSd § 3 Nr 50 EStG gegeben (R 3.50 Abs 1 S 3 LStR 2023); von einem eigenen Interesse des ArbN an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese für den privaten Gebrauch des ArbN bestimmt sind, BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 21, 25.

 

Rn. 299

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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