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Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei Geldsurrogaten handelt es sich um Güter, die im Zahlungsverkehr wie Geld verwendet werden können und dieses ersetzen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70c (März 2022). Aus der BT-Drucks 19/14909, 44 ergibt sich, dass unter Geldsurrogate insbesondere Geldkarten fallen. Neben Geldkarten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (zB bestimmte Open-Loop-Karten), betrifft dies auch solche Geldkarten, die über eine Barzahlungsfunktion oder eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (zB PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (zB Pfund, Dollar, Franken) verwendet werden oder als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können (BT-Drucks 19/14909, 44, 45).

Bei Kryptowährungen soll es sich ebenfalls um Geldsurrogate handeln, vgl BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 23; aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 12 (März 2022). Zwar fehlt es Kryptowährungen aufgrund ihrer starken Wertschwankungen an der Eigenschaft, eine konstante Wertmaßeinheit im Vergleich zu Fremdwährungen zu bilden, so dass es sich nicht um Geld handelt, vgl Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 12 (März 2022). Gleichwohl könnte es sich bei Kryptowährungen um Güter handeln, die im Zahlungsverkehr wie Geld verwendet werden können und dieses ersetzen.

Dass Kryptowährungen starken Wertschwankungen unterliegen, steht ihrer Zuordnung zu den Geldsurrogaten nicht entgegen. Allerdings ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14909, 45) in Bezug auf Geldsurrogate lediglich ausgeführt, dass diese regelmäßig als Zahlungsdienste gelten, was in Bezug auf Kryptowährungen nicht der Fall ist. Zu Gutscheinen oder Geldkarten, die für den Erwerb von Kryptowährungen verwendet werden können, finden sich hingegen in der Gesetzesbegründung, wie auch noch im BMF v 13.04.2021, BStBl I 2021, 624 Rz 24 keine Ausführungen.

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