Rn. 222
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Veranlassung bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auch "Hervorrufen" oder "Bewirken" (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort "veranlassen"). Darin kommt grundsätzlich ein enger, direkter Zusammenhang zwischen zwei Faktoren zum Ausdruck.
Rn. 223
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Aus dem Begriff "Veranlassung" folgt, dass das Veranlasste, dh der Zufluss von Gütern, die Folge von etwas ist, das seinerseits im weitesten Sinne als Grund für den Zufluss der Güter bezeichnet werden kann, BFH v 01.09.2016, VI R 67/14, BStBl II 2017, 69. Der Begriff der Veranlassung ist deshalb weder iS eines finalen Zusammenhangs zwischen der Einkunftsart und der Einnahme noch iSd Äquivalenz- oder der Adäquanztheorie zu verstehen, vgl Offerhaus, BB 1982, 1061. Es genügt dementsprechend, dass sich die Einnahme im weitesten Sinne als Gegenleistung iRd Arbeits-, Miet- oder Darlehensverhältnisses darstellt, vgl
- BFH v 25.10.1997, VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 bzgl Trinkgeldern;
- BFH v 05.07.1996, VI R 10/96, BStBl II 1996, 545 bzgl Zuwendung einer Urlaubsreise durch den Geschäftspartner des ArbG an den ArbN;
- BFH v 21.10.2014, VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593 Rz 9 zur Verzinsung von Genussrechten;
- BFH v 15.01.2015, VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672 Rz 19 zum Aktienerwerb im Rahmen von Mitarbeiteroptionsprogrammen;
- BFH v 01.09.2016, VI R 67/14, BStBl II 2017, 69 zum verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des ArbG beherrschte GmbH als Arbeitslohn, auch wenn ein Gesellschafter des ArbG die Beteiligung veräußert;
- BFH v 02.02.190, VI R 15/86, BStBl II 1990, 472 bzgl Preisnachlass von dritter Seite; s aber BFH v 18.10.2012, VI R 64/11, BStBl II 2015, 183: kein Arbeitslohn in Bezug auf die Vorteile eines ArbN aus dem verbilligten Bezug von Apothekenartikeln eines Lieferanten des ArbG im Rahmen eines sog "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms";
- BFH v 27.05.1998, X R 17/95, BStBl II 1998, 618 bzgl Provision eines Versicherungsvertreters für Eigengeschäft, BFH v 14.03.2012, X R 24/10, BStBl II 2012, 498 zu Eigenprovisionen als BE; s auch BFH v 20.01.2009, IX R 34/07, BStBl II 2009, 532 zu Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen.
Rn. 224
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Damit allein wäre der Zusammenhang jedoch zu weit gefasst, denn danach fielen zB auch jede Art von Schadensersatzleistungen oder auch den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Geschenke zwischen den Parteien des Leistungsaustauschs iSd § 19 EStG in den Rahmen dieser Einkunftsart. Der BFH konkretisiert den Zusammenhang für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit daher zutreffend dahin, dass sich der Zufluss von Gütern im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung ... der individuellen Arbeitskraft erweisen muss (BFH v 01.09.2016, VI R 67/14, BStBl II 2017, 69 mwN. Der aus einer Managementbeteiligung an einer KapGes erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbstständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist. Dem ArbN entstandene Vorteile sind dann durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des ArbN zugrunde liegen, BFH v 01.12.2020, VIII R 40/18, BFH/NV 2021, 970; BFH v 17.06.2009, VI R 69/06, BStBl II 2010, 69.
Rn. 225
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Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen dem Überlassen von KapVerm (§ 20 EStG), vgl BFH v 08.04.1986, VIII R 260/82, BStBl II 1986, 557 mwN, von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten (§ 21 EStG) und Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG einerseits und dem Zufluss von Gütern andererseits: Letztere müssen im weitesten Sinne eine Gegenleistung (Entgelt) für die Leistung des StPfl darstellen, um Einnahmen iSd § 8 EStG zu sein. Die Abstandszahlung des Mieters zwecks Entlassung aus dem Mietvertrag ist Einnahme beim Vermieter, denn sie entschädigt ihn für entgangene Mietzahlungen, vgl BFH v 21.08.1990, VIII R 17/86, BStBl II 1991, 76 bzgl Entlassung aus Vormietvertrag.