Schrifttum:
S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Zuständigkeitsregelung, denn es wird bestimmt, wer für den in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG genannten Personenkreis zur Datenübermittlung an die Zentrale Stelle verantwortlich ist. Auch wenn diese Vorschrift als eher formale zu betrachten ist, kommt der Frage der rechtzeitigen und zutreffenden Datenübermittlung der zuständigen Stelle an die Zentrale Stelle eine erhebliche Bedeutung zu (s § 10a Rn 13 ff (Mühlenharz)).
Nur durch die Einbindung der zuständigen Stelle in den Datenaustausch mit der ZfA ist sichergestellt, dass die Zulageberechtigten, die in einem in § 81a S 1 EStG genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, oder Personen, deren Versorgung sich nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen richtet, in den Genuss der Zulage kommen.
II. Rechtsentwicklung
Rn. 2
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 in das EStG eingefügt und trat zum 01.01.2005 in Kraft.
Rn. 3
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007, 3150) erfolgte eine Änderung dergestalt, dass in § 81a S 1 Nr 1 EStG die Worte "oder einem Landesgesetz" aufgenommen wurden. Diese Änderung resultiert aus der Föderalismusreform, die ab dem 01.09.2006 den Bundesländern das Recht einräumte, für ihren Bereich die Besoldung landesgesetzlich zu regeln. Die Regelung sollte lt Gesetzesbegründung zum 01.09.2006 in Kraft treten (vgl BT-Drucks 16/6290, 72). Tatsächlich wurde die Änderung zum 30.09.2006 wirksam. Die Rückwirkung der Regelung ist hinzunehmen, da sich für den StPfl keine Schlechterstellung ergibt.
Rn. 4
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Mit Wirkung vom 01.08.2008 erfolgte durch das EigenheimrentenG (EigRentG) vom 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) eine Änderung. § 81a S 1 EStG wurde um Nr 5 ergänzt. Diese Änderung ist eine Folgeänderung zu einer Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises um die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit (vgl § 10a EStG).
Rn. 5
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zum 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet, denn aus dem Begriff "Abs." wurde der Begriff "Absatz".
Rn. 6–9
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
III. Zuständige Stelle nach § 81a EStG
Rn. 10
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift bestimmt, wer für den in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG genannten Personenkreis zur Datenübermittlung an die Zentrale Stelle verantwortlich ist. Die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung auszahlende Stelle ist nicht immer mit der Stelle identisch, die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung anordnet, daher ist eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten für die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle erforderlich.
Rn. 11
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Pflicht zur Datenübermittlung richtet sich an die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung anordnende Stelle, weil diese über die erforderlichen Daten des betroffenen StPfl verfügt. Der Umfang der Datenübermittlung ergibt sich aus § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG. Danach hat die zuständige Stelle der Zentralen Stelle zu bestätigen, dass der betroffene StPfl zum begünstigten Personenkreis gehört.
Darüber hinaus sind die Daten an die Zentrale Stelle zu übermitteln, die zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages (vgl §§ 86, 91 Abs 2 EStG) und für die Gewährung der Kinderzulage (vgl § 85 EStG) benötigt werden.
IV. Zuständige Stelle nach § 81a EStG aus Sicht des StPfl
Rn. 12
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die in § 81a EStG genannten Personengruppen gehören nur dann zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs 1 EStG, wenn sie nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle an die ZfA erteilen. Diese muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr (§ 88 EStG) folgt, vorliegen. Die Stelle, der die schriftliche Einwilligung zu erteilen ist, differiert je nach Personengruppe des § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG.
Wechselt die zuständige Stelle aufgrund eines Wechsels des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses des StPfl, muss der StPfl gegenüber der neuen zuständigen Stelle seine Einwilligung abgeben (BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Tz 5). Dies wird durch das Urteil des BFH vom 09.06.2015, X R 14/1, BStBl II 2015, 931 bestätigt. Die Frage der Zuständigkeit für die Datenübermittlung stand nicht im Zentrum der hier gegenständlichen Entscheidung. Dennoch ergibt sich aus der Argumentationskette, die der erkennende Senat verwendet, dass der StPfl dafür Sorge tragen muss, die Einwilligung in die Datenübermittlung bei der jeweils für den VZ zuständigen Stelle abzugeben.
Rn. 13
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Darüber hinaus regelt die Vorschrift, gegenüber wem ...