Rn. 22
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat eines Beitragsjahres Kindergeld gegenüber dem Zulageberechtigten festgesetzt worden ist. Der tatsächliche Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes ist nicht maßgeblich. Anspruch auf Kinderzulage besteht auch dann, wenn das Kindergeld für das entsprechende Kj erst in einem späteren Kj rückwirkend festgesetzt wird.
Rn. 23
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Ermittlung und Auszahlung der Kinderzulage ist geknüpft an die tatsächliche Festsetzung des Kindergeldes, auf die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes kommt es nicht an.
Rn. 24
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Voraussetzungen für die Ermittlung und Auszahlung der Kinderzulage liegen auch dann vor, wenn an Stelle des Kindergeldes der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Im Falle der Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages wird zwar das festgesetzte und ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert, was tatsächlich im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges über die ESt-Veranlagung erfolgt.
Rn. 25
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Voraussetzungen für die Ermittlung und Auszahlung der Kinderzulage liegen nicht vor, wenn kein Kindergeld beantragt, der Kinderfreibetrag aber berücksichtigt wird (s BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 60).
Rn. 26
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Für die Zulageberechtigung der Kinderzulage kommt es nur auf die Kindergeldfestsetzung an, es ist nicht entscheidend, ob das Kindergeld einem anderen als dem Kindergeldberechtigten, zB einer Behörde nach § 74 EStG, ausgezahlt wird (vgl BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 48–49).
Hier ist auf das Urteil des FG BBg vom 14.07.2016, 10 K 10 272/14, DStRE 2017, 850 zu verweisen, nachgehend BFH vom 12.12.2017, X R 25/16, BFH/NV 2018, 723.
Für die Streitjahre 2007 bis 2010 stellte der erkennende Senat des FG BBg aaO für die Frage des Bezugs der Kinderzulage allein auf die Auszahlung des Kindergeldes ab. Es sei nicht maßgeblich, gegenüber wem das Kindergeld festgesetzt wurde. Für die Streitjahre ist die Position des FG BBg auf den ersten Blick nachvollziehbar.
Der BFH hat am 12.12.2017 in der Revisionsentscheidung X R 25/16 die Entscheidung des FG BBg aufgehoben. Nach Auffassung des erkennenden Senats des BFH hat das FG BBg zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf die Kinderzulagen zusteht. Entgegen der Auffassung des FG BBg ist mit dem Begriff "ausgezahlt" iSd § 85 Abs 1 S 1 EStG sowohl aus gesetzessystematischen Gründen als auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift eine Leistung des Kindergeldes mit schuldbefreiender Wirkung gemeint. Der tatsächliche Zahlungsfluss ist nicht entscheidend.
Der erkennende Senat des BFH knüpft mit dieser Auslegung an die einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die Gewährung des Kindergeldes an. Das Kindergeldverfahren splittet sich in ein Festsetzungs- und in ein Auszahlungsverfahren auf.
- Das Festsetzungsverfahren bezieht sich auf die Prüfung des Grundes für und die Höhe des Kindergeldanspruchs.
- Im zweiten Schritt ist zu entscheiden, an wen das Kindegeld ausgezahlt wird, indem geprüft wird, ob die Auszahlung an den Kindergeldberechtigten erfolgt oder ob der Sonderfall der Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG vorliegt.
Nach Auffassung des erkennenden Senats des BFH ist die faktische Auszahlung an eine dritte Person – wie im streitigen Sachverhalt erfolgt – von diesem Sachverhalt zu unterscheiden. Die dritte Person wird mit der durch die vom Kindergeldberechtigten veranlassten Zahlung auf ihr Konto nicht Leistungsempfänger des Kindergeldes, es liegt lediglich eine Zahlstellenfunktion vor. Nur auf den Zahlungsempfänger abzustellen, wäre missbrauchsanfällig und könnte zu dem Ergebnis führen, dass eine Person in den Genuss der Kinderzulage kommt, die aus Sicht des Gesetzgebers nicht förderungswürdig ist (vgl BT-Drs 14/5150, 36).
Vor dem Hintergrund dieser Rspr ist die Klarstellung in § 85 Abs 1 S 1 EStG durch das BetriebsrentenstärkungsG zu begrüßen.
Rn. 27
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Dem Kindergeld stehen die in § 65 Abs 1 S 1 EStG genannten anderen Leistungen für Kinder nach § 65 Abs 1 S 2 EStG gleich (s BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 50).
Wird das Kindergeld gegenüber dem Kind selbst festgesetzt, steht dem Kind die Kinderzulage in den Fällen selbst zu, in denen es eine Grundzulage erhält.
Das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschn XI ist unbürokratisch, aber auch weitestgehend vollautomatisiert ausgestaltet worden. Dies ergibt sich insb aus den Vorschriften zu § 90 Abs 1 und 3 EStG, in denen der Gesetzgeber darlegt, dass die zentrale Stelle bei der Ermittlung der Zulage zunächst auf die Angaben des Zulageberechtigten vertraut. Der Zulageberechtigte muss seinem Antrag keine Nachweise beifügen. Durch die nachträgliche Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG wird sichergestellt, dass die Zulage in der zutreffenden Höhe ermittelt und ausgezahlt wird.
Rn. 28
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das Verfahren nach Abschn XI EStG ist...