Rn. 50
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, dauernd getrennt lebend oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-/EWR-Staat, erhält nach § 85 Abs 1 S 1 EStG der Elternteil die Kinderzulage, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wird. Eine Übertragung der Kinderzulage gemäß § 85 Abs 2 EStG ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn derjenige Elternteil, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wird, keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.
Rn. 51
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Hier ist auf das Urteil des FG BBg vom 03.07.2014, 10 K 10 238/13, EFG 2014, 1893 zu verweisen. Der Kläger ist ledig und hat eine 1993 geborene Tochter. Das Kindergeld wird an die Mutter des Kindes gezahlt. Die Kindesmutter stimmte für den VZ 2005 der Übertragung der Kinderzulage zu, entsprechend beantragte der Kläger die Festsetzung der Grundzulage zuzüglich einer Kinderzulage. Die zentrale Stelle setzte eine gekürzte Grundzulage aufgrund einer Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags fest, die Festsetzung der Kinderzulage wurde abgelehnt. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger und begehrte erneut die Festsetzung einer Kinderzulage. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Rn. 52
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das erkennende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die in § 85 Abs 2 EStG geschaffene Möglichkeit der Übertragung der Kinderzulage für nicht verheiratete Elternpaare nicht greift. Eine Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass es sich hier um eine ungeplante Regelungslücke handelt, die analog der Regelung für verheiratete Elternpaare auszulegen ist, sieht das erkennende Gericht nicht.
Rn. 53
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichheitssatz aus Art 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Zulageverfahren als Massenverfahren darf darauf ausgerichtet werden, typische Regelfälle als Entscheidungskriterien heranzuziehen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kindergeldbezug und die Gewährung der Kinderzulage miteinander verknüpft werden. Dies umso mehr, als derjenige Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, in seinen Erwerbsmöglichkeiten und damit in dem Erwerb von Rentenanwartschaften stärker eingeschränkt ist. Eine dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende willkürliche Schlechterstellung des kein Kindergeld beziehenden Elternteils lässt sich aus der angegriffenen Regelung nicht herleiten.
Rn. 54
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Auch aufgrund des in Art 6 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie ergibt sich keine andere Bewertung der Rechtslage. Danach ist es nicht zulässig, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen. Eine Privilegierung bestimmter Ehegatten verbietet das GG nicht.
Rn. 55
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das erkennende Gericht hat die Revision zugelassen, diese wurde nicht eingelegt. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Richtsätze werden auch nach der ab dem 01.01.2018 geltenden neuen Rechtslage, die auf die Festsetzung und nicht auf die Auszahlung des Kindergeldes abstellt, Bestand haben, da es um die Frage der Übertragungsmöglichkeit der Kinderzulage bei nicht verheirateten Elternpaaren ging.