Rn. 265

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das EStG selbst definiert nicht, was unter Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG zu verstehen ist. Der BFH versteht unter Schuldzinsen alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, dh Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (BFH v 06.07.1973, VI R 379/70, BStBl II 1973, 868; BFH v 29.10.1985, IX R 56/82, BStBl II 1986, 143; BFH v 09.11.1993, IX R 81/90, BStBl II 1994, 289; BFH v 22.09.2005, IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279). Der BFH legt den Begriff damit weiter aus als die zivilrechtliche Rspr (s Rn 261f). Maßgebliches Kriterium zur Definition des Schuldzinsen-Begriffs iRd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG ist die Zweckbestimmung der Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern.

Zu den Schuldzinsen gehören demzufolge auch

 

Rn. 266

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Abziehbarkeit einer einmaligen Sondervergütung soll auch nicht davon abhängig sein, ob sie dem Geldgeber oder einer zwischengeschalteten dritten Person zufließt (vgl BFH v 24.04.1959, VI 19/57 U, BStBl III 1959, 236 und BFH v 01.10.2002, IX R 72/99, BStBl II 2003, 399), weil dieser Umstand für die eintretende Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des StPfl unerheblich ist.

 

Rn. 267

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ob es sich bei den Aufwendungen des Darlehensschuldners um Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG handelt, hängt nicht von der gewählten Bezeichnung (BFH v 09.02.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47) und auch nicht immer entscheidend von der (formalen) zivilrechtlichen Gestaltung ab, sondern vielmehr vom wirtschaftlichen Gehalt der mit der Darlehensgewährung zusammenhängenden Leistungsvorgänge (BFH v 19.01.1978, IV R 153/72, BStBl II 1978, 262für Gewinnermittlung). Um dies feststellen zu können, ist im Zweifel auf die getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen zurückzugreifen (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 360).

 

Rn. 268

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Unerheblich ist ebenfalls, wer als Kreditgeber beteiligt ist (BFH v 24.05.1968, VI R 6/67, BStBl II 1968, 574), ob ein oder mehrere Verträge abgeschlossen oder die zu zahlenden Beträge in einer oder mehreren Endabrechnungen ausgewiesen werden (BFH v 19.04.1977, VIII R 119/75, BStBl II 1977, 601). Ein WK-Abzug ist auch möglich, wenn das Darlehen zwar von einem Dritten aufgenommen, aber dann dem StPfl zur Verwendung überlassen wird und der StPfl Zinsen und Tilgung direkt an den Darlehensgeber zahlt (BFH v 02.06.1992, IX R 270/87, BFH/NV 1992, 806).

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