a) Ansatz der tatsächlichen Kosten bei Flugstrecken
Rn. 540
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG gilt die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken. Diese werden daher mit den tatsächlichen Kosten als WK berücksichtigt. Hintergrund ist die Überlegung, dass die tatsächlichen Kosten für den einzelnen Entfernungskilometer bei längeren Flugstrecken relativ niedrig sind, der Ansatz der Entfernungspauschale deshalb zu einem groben Auseinanderklaffen zwischen tatsächlichen und steuerlich zu berücksichtigenden Kosten führen würde (BT-Drucks 14/4435, 9). Die Vorschrift dient damit der Verhinderung von Mitnahmeeffekten und ist verfassungsgemäß (BFH v 26.03.2009, VI R 42/07, BStBl II 2009, 724).
Rn. 541
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ausgeschlossen ist nur der Ansatz pauschalierter Kosten einschließlich der Kostendeckelung auf 4 500 EUR, dh die Rechtsfolgenanordnung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG. S 1 und die Begrenzung auf einen Hin- und Rückflug je Arbeitstag sind zu berücksichtigen. Deshalb sind nach allgemeinen Grundsätzen die tatsächlichen Aufwendungen für den Flug anzusetzen, und zwar im Prinzip der Höhe nach unbegrenzt. Da sich die Ausnahmeregelung nur auf die Flugstrecke bezieht, ist die Zu- und Abfahrt zum Flughafen nicht betroffen. Für diese Strecken sind die abzugsfähigen Kosten mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Tz 1.2.); die Wegstrecke bemisst sich nach der kürzesten Straßenverbindung zum Flughafen. Weil sich die Kostendeckelung nur auf die Wegstrecken vom und zum Flughafen bezieht, sind zuerst die abzugsfähigen WK unter Außerachtlassung der Flugstrecken zu ermitteln. Diesem Betrag sind die Kosten des Fluges hinzuzuaddieren. Parkgebühren am Flughafen sind noch dem Verkehrsträger Pkw zuzurechnen und deshalb mit der Entfernungspauschale abgegolten (s Rn 530).
Rn. 542
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Fraglich ist, ob aus der Verwendung des Begriffs "Flugstrecke" folgt, dass sich die Regelung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG nur auf Linienflüge bezieht (ablehnend Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 458) und bei Benutzung von Privat- oder Charterflügen deshalb die Entfernungspauschale, und zwar insbesondere die Kostendeckelung, zur Anwendung kommt (in diesem Sinn Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 190). Eine Grenze für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen könnte sich jedenfalls aus § 4 Abs 5 Nr 7 EStG (nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessene Aufwendungen) ergeben, der über die Verweisung des § 9 Abs 5 EStG auch bei Überschusseinkünften zur Anwendung kommt (ebenso v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz F 89).
b) Keine Entfernungspauschale bei Sammelbeförderung
Rn. 543
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Seit dem VZ 2004 kommt eine Pauschalierung bei Leistungen des ArbG in Form steuerfreier Sammelbeförderung (§ 3 Nr 32 EStG) nicht mehr in Betracht. Die früher mögliche Anrechnung war steuersystematisch letztlich nicht gerechtfertigt (Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305)
c) Keine Kostendeckelung bei Benutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens
ca) Ausschließliche Benutzung des Kraftwagens
Rn. 544
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG kann ein höherer Betrag als 4 500 EUR angesetzt werden, soweit der ArbN einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Auch soweit der Höchstbetrag überschritten wird, werden die abzugsfähigen WK anhand der Entfernungspauschale berechnet. Mit dieser Ausnahmeregelung sollte den Interessen von Fernpendlern Rechnung getragen werden, die anderenfalls erheblich schlechter gestellt worden wären als nach alter Rechtslage.
Rn. 545
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Unter Kraftwagen sind entsprechend der Terminologie des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG in der bis VZ 2000 geltenden Fassung Pkw und Lkw zu verstehen, nicht aber Motorräder, Motorroller, Mopeds oder Mofas. Ein "eigenes" Kfz nutzt der ArbN, wenn er dessen rechtlicher oder wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO) ist.
Zur Nutzung überlassen ist ein Kraftwagen, wenn dieser zwar nicht im Eigentum des ArbN steht, ihm aber die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug eingeräumt wurde. Zur Nutzung überlassen sind beispielsweise der im Eigentum des Ehegatten stehende Pkw, Leasingfahrzeuge oder ein bei einer Autovermietung angemieteter Wagen. Der nicht selbst fahrende Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft nutzt selbst keinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen; für ihn gilt die Kostendeckelung uneingeschränkt (auch s Rn 550).
Rn. 546
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein höherer Betrag kann nur angesetzt werden, "soweit" der ArbN einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Dies bedeutet, dass bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel die Durchbrechung der Kostendeckelung nur für den Streckenabschnitt zur Anwendung kommt, auf dem der StPfl den Kraftwagen einsetzt.
Rn. 547
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der ArbN hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass er den Weg zur Arbeit mit dem eigenen Kraftwagen zurücklegt. Dies kann anhand von Tankquittungen, Inspektionsrechnungen oder eines Fahrtenbuchs geschehen.
cb) Mischfälle
Rn. 548
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Besonderheiten ergeben sich, wenn für den ArbN, bedingt durch das jeweils verwendete Verkehrsmittel, an einigen ...