a) Anschaffung oder Herstellung von WG
Rn. 900
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bemessungsgrundlage für die AfA sind die AK oder HK des jeweiligen WG. Der Begriff der AK und HK ist bei den Überschuss- und Gewinneinkünften gleich auszulegen (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830); er folgt der handelsrechtlichen Legaldefinition in § 255 Abs 1 HGB für die AK und in § 255 Abs 2 HGB für die HK. Umfassen die AK nicht nur das abzuschreibende Gebäude, sondern auch das nicht abnutzbare und damit keiner Abschreibung unterliegende Grundstück, müssen die AK auf Gebäude einerseits sowie Grund und Boden andererseits aufgeteilt werden (BFH v 29.05.2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668: Bei Mietwohngrundstücken im PV ist eine Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht).
b) Unentgeltlicher Erwerb des WG
Rn. 901
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Erwirbt der StPfl ein WG unentgeltlich, etwa durch Schenkung oder Erbschaft, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den AK/HK des Rechtsvorgängers (§ 11d Abs 1 EStDV) zuzüglich ggf vom Rechtsnachfolger aufgewandter nachträglicher HK. Wird das WG im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich erworben, ist § 11d EStDV nur auf den unentgeltlichen Teil anzuwenden.
Vom unentgeltlichen Erwerb abzugrenzen ist der Fall, dass der StPfl ein WG, ohne dessen Eigentümer zu sein, lediglich unentgeltlich nutzt. In diesem Falle steht die AfA-Befugnis allein dem Eigentümer zu, der Nichteigentümer kann keine AfA abziehen (BFH v 23.08.1999, GrS 3/97, BStBl II 1999, 787für die Arbeitszimmernutzung durch den Nichteigentümer-Ehegatten).
c) Umwidmung von WG
Rn. 902
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wird ein bisher privat genutztes WG erstmals als Arbeitsmittel eingesetzt, sind analog § 11d EStDV ebenfalls die ursprünglichen AK/HK maßgebend (BFH v 15.12.1992, VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599). Der Verkehrswert des WG im Zeitpunkt der Umwidmung ist demgegenüber unerheblich (BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922; BFH v 26.01.2001, VI R 165/98, BFH/NV 2011, 897). Die AK/HK sind auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen; das Abschreibungsvolumen ist um fiktive AfA für den Zeitraum vor Nutzung zum Zwecke der Einkünfteerzielung zu mindern. Als WK (AfA) ist damit nur der Teil der AK/HK abziehbar, der auf den Zeitraum der Einkünfteerzielung entfällt (BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922). Ist im Zeitpunkt der Umwidmung das AfA-Volumen durch fiktive AfA bereits verbraucht, so kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht (BFH v 24.06.2003, IX B 228/02, BFH/NV 2003, 1328).
Entsprechendes gilt für den Fall der Entwidmung: Mit der Entwidmung endet die AfA, ohne dass das restliche AfA-Volumen noch abgeschrieben werden könnte. Auch hier sind die AK/HK auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit zu verteilen, in welcher das WG nicht mehr zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH v 15.12.1992, VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599).
Zur Umwidmung eines WG, das der StPfl geschenkt bekommt hat s Rn 910.
Wird ein bisher betrieblich genutztes WG aus dem Betrieb entnommen und nunmehr im Rahmen einer Überschusseinkunftsart eingesetzt (zB ein zuvor betrieblich genutztes Gebäude wird nun vermietet), stellt der Teilwert die Bemessungsgrundlage dar (BFH v 14.12.1999, IX R 62/96, BStBl II 2000, 656; BFH v 24.06.2003, IX B 228/02, BFH/NV 2003, 1328; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz I 50). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Erfassung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe unterblieben ist (BFH v 14.12.1999, IX R 62/96, BStBl II 2000, 656).