a) Regelmäßige AfA
Rn. 910
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei regelmäßigen Abschreibungen sind die AK/HK über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum hinweg zu verteilen. Danach bestimmt sich, welcher Abschreibungsbetrag im jeweiligen VZ angesetzt werden kann. Hinsichtlich der Nachholung unterlassener AfA s § 7 Rn 224–226 (Handzik).
Von der Nachholung zu unterscheiden ist der Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Nutzungszeitraum kürzer ist als zunächst geschätzt. In diesem Falle ist das verbleibende AfA-Volumen über den angepassten restlichen Abschreibungszeitraum zu verteilen.
Hat der StPfl das WG unentgeltlich erworben, ist die Abschreibungsreihe des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Der auf den Rechtsvorgänger entfallende Abschreibungszeitraum wird auf das Abschreibungsvolumen angerechnet; eine Abschreibung durch den Rechtsnachfolger ist nur zulässig, soweit die von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abschreibungen noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben (§ 11d Abs 1 S 2 EStDV). Es gilt der Abschreibungssatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer wäre (§ 11d Abs 1 S 1 EStDV); ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist folglich ausgeschlossen. In seiner faktischen Wirkung behandelt § 11d EStDV Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger als Einheit.
Wird das WG im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich erworben, ist § 11d EStDV nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass für das WG zwei verschiedene Abschreibungsreihen zu führen sind:
- Für den unentgeltlich erworbenen Teil sind die Abschreibungen des Rechtsvorgängers fortzuführen, dh, ein Teil des AfA-Volumens ist bereits verbraucht;
- für den entgeltlich erworbenen Teil können die AK vollständig über die verbleibende Nutzungsdauer verteilt werden.
Im Falle der Umwidmung eines vom StPfl geschenkt erhaltenen und zunächst außerhalb der Einkunftsarten genutzten WG für Zwecke der Einkünfteerzielung ist § 11d EStDV analog anzuwenden (BFH v 16.02.1990, VI R 85/87, BStBl II 1990, 883).
b) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs 1 S 7 EStG)
Rn. 911
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Tritt bei Nutzung des WG zu Erwerbszwecken eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) ein, etwa durch Beschädigung oder Untergang eines Arbeitsmittels, kann der StPfl eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) vornehmen. Die außergewöhnliche "Abnutzung" geschieht durch Einwirken auf das WG im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung (BFH v 14.01.2004, IX R 30/02, BStBl II 2004, 592; BFH v 08.04.2014, IX R 7/13, BFH/NV 2014, 1202).
Bei einer schon im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit ist AfaA nicht zu gewähren (BFH v 14.01.2004, IX R 30/02, BStBl II 2004, 592; BFH v 8.04.2014, IX R 7/13, BFH/NV 2014, 1202).
Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, wie sich aus der Formulierung des § 7 Abs 1 S 7 EStG, wonach diese Abschreibung "zulässig" ist, ergibt (v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz I 115). Dem StPfl steht es frei, stattdessen die regelmäßige AfA zu Ende zu führen, sofern das WG trotz der Beschädigung weiterhin nutzungsfähig ist und für Zwecke der Einkünfteerzielung genutzt wird.
Eine bloße Wertminderung ohne Substanzeinbuße lässt sich demgegenüber nicht in Form einer AfaA berücksichtigen, weil Wertveränderungen im Bereich der Überschusseinkünfte unbeachtlich sind (BFH v 27.08.1993, VI R 7/92, BStBl II 1994, 235). Bei einem nicht abnutzbaren WG wie dem Grund und Boden kann einer möglichen Wertminderung ebenfalls nicht durch eine AfaA Rechnung getragen werden (BFH v 16.10.1997 IV R 5/97, BStBl II 1998, 185). Im Urteil BFH v 10.05.2016, IX R 33/14, BFH/NV 2016, 1446 hat der BFH die Frage offengelassen, ob dies bei irreparablen Umweltschäden oder bei einer dauerhaften Minderung der Bodenqualität anders zu sehen ist (so Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 181; Grube, DB 2006, 63). Bei Erwerb eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes und anschließendem Abbruch kann der Erwerber AfaA jedoch nur dann abziehen, wenn er das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben und anschließend grundlegend umgebaut hat; in diesem Fall sind die Abbruchkosten Teil der HK und iRd laufenden AfA abzuschreiben (BFH v 13.04.2010, IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799).
Die AfaA bemisst sich der Höhe nach aus der Differenz zwischen dem fiktiven Buchwert des WG im Schadenszeitpunkt und dem verbleibenden Restwert (BFH v 24.11.1994, IV R 25/94, BStBl II 1995, 318; BFH v 21.08.2012, VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171). War die Nutzungsdauer schon abgelaufen, kommt eine AfaA nicht in Betracht. Zu beachten ist aber, dass bei Erwerb eines gebrauchten WG eine n...