Rn. 281
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und (jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (zB BFH v 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).
Rn. 282
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der wirtschaftliche Zusammenhang erfordert, dass die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Einkünften verwendet wird (st Rspr, BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193; BFH v 25.01.2001, IX R 27/97, BStBl II 2001, 573; BFH v 25.02.2009, IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255). Der Besteuerung ist somit die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zugrunde zu legen (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937), da sie grundsätzlich an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht durchgeführte Gestaltungen anknüpft (BFH v 07.07.1998, VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594).
Legt der StPfl einen Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehensmitteln und Einkünfteerzielung nicht konkret dar, sondern beschränkt sich auf eine Darstellung von Finanzierungssalden, belegt dies nur einen willentlichen, nicht aber einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften (BFH v 25.05.2011, IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14; FG D'dorf v 13.04.2010, 13 K 2442/07F, EFG 2011, 59). Ebenso wenig reicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit den Einkünften eines anderen StPfl (BFH v 27.08.2013, VIII R 3/11, BStBl II 2014, 560: GmbH erwirbt Immobilie, die durch Lebensversicherung eines Gesellschafters besichert wird, welcher wiederum die Versicherungsbeiträge über einen Kredit der GmbH finanziert: keine WK bei den Einkünften aus KapVerm des Gesellschafters).
Rn. 283
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Von einem ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang ist erst ab dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der StPfl den Entschluss zur Erzielung von Einkünften endgültig gefasst hat (s Rn 71). Ein WK-Abzug von Schuldzinsen ist damit ausgeschlossen, wenn sich nicht absehen lässt, ob und ggf wann Einnahmen erzielt werden (BFH v 29.10.2002, VIII B 125/01, BFH/NV 2003, 314).