Rn. 910

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei regelmäßigen Abschreibungen sind die AK/HK über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum hinweg zu verteilen. Danach bestimmt sich, welcher Abschreibungsbetrag im jeweiligen VZ angesetzt werden kann. Hinsichtlich der Nachholung unterlassener AfA s § 7 Rn 224–226 (Handzik).

Von der Nachholung zu unterscheiden ist der Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Nutzungszeitraum kürzer ist als zunächst geschätzt. In diesem Falle ist das verbleibende AfA-Volumen über den angepassten restlichen Abschreibungszeitraum zu verteilen.

Hat der StPfl das WG unentgeltlich erworben, ist die Abschreibungsreihe des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Der auf den Rechtsvorgänger entfallende Abschreibungszeitraum wird auf das Abschreibungsvolumen angerechnet; eine Abschreibung durch den Rechtsnachfolger ist nur zulässig, soweit die von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abschreibungen noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben (§ 11d Abs 1 S 2 EStDV). Es gilt der Abschreibungssatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer wäre (§ 11d Abs 1 S 1 EStDV); ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist folglich ausgeschlossen. In seiner faktischen Wirkung behandelt § 11d EStDV Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger als Einheit.

Wird das WG im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich erworben, ist § 11d EStDV nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass für das WG zwei verschiedene Abschreibungsreihen zu führen sind:

  • Für den unentgeltlich erworbenen Teil sind die Abschreibungen des Rechtsvorgängers fortzuführen, dh, ein Teil des AfA-Volumens ist bereits verbraucht;
  • für den entgeltlich erworbenen Teil können die AK vollständig über die verbleibende Nutzungsdauer verteilt werden.

Im Falle der Umwidmung eines vom StPfl geschenkt erhaltenen und zunächst außerhalb der Einkunftsarten genutzten WG für Zwecke der Einkünfteerzielung ist § 11d EStDV analog anzuwenden (BFH v 16.02.1990, VI R 85/87, BStBl II 1990, 883).

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