Rn. 330
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nicht immer dient ein Kredit einheitlich nur der Finanzierung eines konkreten Objekts zur Erzielung von Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart. Ein Darlehen kann der Anschaffung eines WG zu unterschiedlichen Nutzungen dienen (zB dem Erwerb eines Gebäudes zur Erzielung von Vermietungseinkünften und zur Selbstnutzung, BFH v 25.03.2003, IX R 22/01, BStBl II 2004, 348) oder zur Anschaffung mehrerer WG mit unterschiedlichen oder auch gleichen Zwecken (zB zum Erwerb mehrerer Wohnungen zur Vermietung; zum Kauf einer zu vermietenden Wohnung und von Wertpapieren, BFH v 23.01.1991, X R 37/86, BStBl II 1991, 398, oder zum Erwerb eines zur Einkünfteerzielung genutzten Objekts und zur Finanzierung von Kosten der allgemeinen Lebensführung). Es kommt auch vor, dass nur ein Teil des Erlöses aus der Veräußerung eines kreditfinanzierten WG für ein neues Objekt zur Einkünfteerzielung verwendet wird, während der verbleibende Rest für private Zwecke eingesetzt wird (zB BFH v 08.04.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706). Es ist daneben möglich, dass mehrere Personen Darlehensschuldner sind, aber nur eine von ihnen aus dem erworbenen WG Einkünfte erzielt (zu Drittaufwand s Rn 23). Zudem gibt es Gestaltungen, bei denen der StPfl ein unterschiedlich genutztes Objekt teilweise aus eigenen und teilweise aus fremden Mitteln bezahlt (vgl BFH v 16.04.2002, IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154). In all diesen Fällen können die Schuldzinsen idR nur anteilig abgezogen werden (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 08.04.2003, IX R 36/00, BStBl II 2003, 706 oder BFH v 30.06.2003, IX B 1/03).
Rn. 331
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Grundsätze des BFH zur Aufteilung von Schuldzinsen sollen auch bei einem vom StPfl beruflich genutzten Arbeitszimmer in der fremdfinanzierten eigenen Wohnung gelten (BMF v 16.04.2004, IV C 3 – S 2211–36/04, BStBl I 2004, 464).
Rn. 332
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine Aufteilung der Schuldzinsen erfolgt aber nicht für den Fall, dass der StPfl in einem einheitlichen Erwerbsvorgang ein WG zur Einkünfteerzielung nutzt und den Erwerb teilweise mit eigenem und teilweise mit fremdem Kapital finanziert. In einem solchen Fall sind sämtliche Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937); insbesondere ist keine Trennung in einen kreditfinanzierten und einen mit eigenen Mittel gezahlten Teil vorzunehmen und die Überschusserzielungsabsicht gesondert zu beurteilen).