Rn. 609

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des ArbN zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, kommt es auf die in § 9 Abs 4 S 4 EStG festgelegten quantitativen Kriterien an. Dies setzt voraus, dass der ArbN an der betrieblichen Einrichtung entweder typischerweise arbeitstäglich oder aber je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. In diesem Fall muss der ArbN an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, zB für kurze Rüstzeiten, zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der Zustellroute, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zur Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen oder Lkw einschließlich deren Be- und Entladung, zur Abgabe von Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krankmeldungen und Urlaubsanträgen führt hier noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 27).

 

Rn. 610

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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