Rn. 42
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Werden Ersatz- oder Erstattungsleistungen steuerfrei gewährt (zB nach § 3 Nr 12, 13, 16, 30, 31 oder 32 EStG), scheidet ein Abzug von damit in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen als WK nach § 3c EStG aus, um eine doppelte Begünstigung durch die steuerliche Freistellung von Einnahmen einerseits und den WK-Abzug andererseits zu vermeiden (BFH v 09.06.1989, VI R 33/86, BStBl II 1990, 119; BFH v 19.10.2016, VI R 23/15, BStBl II 2017, 345). Übersteigen die WK die steuerfreie Entschädigung, sind sie grds insoweit abziehbar (BFH v 26.09.1979, VI R 58/76, BStBl II 1980, 79 in Bezug auf Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem Gerichtsvollzieher). Dies setzt voraus, dass die WK entweder ausschließlich der steuerfreien Entschädigung zuzuordnen sind, weil sie etwa durch diese unmittelbar abgegolten werden, oder sich eine Beziehung zu den steuerfreien Bezügen erkennbar nicht herstellen lässt, weil sie Tätigkeiten dienen, die ausschließlich durch stpfl Bezüge vergütet werden (BFH v 11.02.1993, VI R 66/91, BStBl II 1993, 450; BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823). Ist dies nicht der Fall, sind die WK zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Entschädigung zu den in dem demselben Tätigkeitszeitraum erzielten Gesamteinnahmen entspricht (BFH v 11.02.1993, VI R 66/91, BStBl II 1993, 450 in Bezug auf nach § 3 Nr 64 EStG steuerfreie Auslandszulage; BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823 in Bezug auf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet).
Erhält ein StPfl für ein Masterstudium etc nach § 3 Nr 44 EStG steuerfreie Stipendiumsleistungen, führen die Leistungen aus dem Stipendium zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient (Revision anhängig unter VI R 34/20). Zwischen den steuerfreien Stipendienleistungen und den beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSv § 3c Abs 1 EStG, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten. In diesem Fall sind die im Zusammenhang mit dem Studium getätigten Aufwendungen zwar als (vorweggenommene) WK abzugsfähig, aber um die steuerfreien Leistungen zu kürzen (Revision anhängig unter VI R 34/20).
Rn. 43
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei