Rn. 573
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Grds erhält jeder ArbN die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der ArbG dem ArbN hierfür ein Kfz überlässt und diese ArbG-Leistung nach § 8 Abs 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist (zB wenn ein Mietwagenunternehmen dem ArbN einen Mietwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt). Allerdings sind steuerfreie Sachbezüge, die ein ArbN nach § 8 Abs 2 S 11 EStG (monatliche Freigrenze 44 EUR) oder nach § 8 Abs 3 EStG (Rabattfreibetrag) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhält, mindernd auf die nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 5 EStG).
Der Verweis auf § 8 Abs 2 S 11 EStG wurde dabei erstmals mit der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab VZ 2014 eingefügt. Betroffen hiervon sind nicht nur monatliche Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sondern insbesondere auch vom ArbG steuerfrei überlassene Benzingutscheine oder Tankkarten (hierzu s BFH v 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH v 11.11.2010, VI R 41/10, BStBl II 2011, 389; BFH v 11.11.2010, VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589). Teilweise wird in der Literatur vertreten, im Falle von lohnsteuerfreien Benzingutscheinen scheide eine Anrechnung aus, weil hiermit typisierenderweise Privatfahrten abgegolten seien (so Seifert, DStZ 2015, 246, 252; ablehnend Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 195; Kreft/Bergkemper in H/H/R, R 9 EStG Rz 460).
Rn. 574
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ist der ArbG selbst der Verkehrsträger, bestimmt sich der Wert der steuerfreien Sachleistung nach dem Preis, den ein dritter ArbG (etwa für ein Jobticket) an den Verkehrsträger zu entrichten hätte (§ 9 Abs 2 S 3 Nr 4 S 5 Hs 2 EStG). Ein Freifahrtjahresticket, das ein Verkehrsunternehmer seinem ArbN ausstellt, ist vollumfänglich und nicht nur anteilig nach dem Verhältnis der Arbeitstage zu den übrigen Tagen anzurechnen (FG BBg v 19.06.2013, 14 K 14 140/10, EFG 2013, 1576). Leistet der ArbN Zuzahlungen, so ist der Zuzahlungsbetrag auf den Sachbezugswert anzurechnen (Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 460 "Sonderregelung").
Der StPfl ermittelt also zunächst seine Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte so, als sei er voll zahlender Fahrgast. Davon zieht er dann den Wert des Sachbezugs ab. Kommt die Kostendeckelung auf 4 500 EUR zur Anwendung, ist der Wert der Sachleistung von diesem Betrag abzuziehen; es dürfte nicht möglich sein, zunächst von einem 4 500 EUR übersteigenden Betrag die Sachleistung abzuziehen und dann erst die Begrenzung auf den Höchstbetrag vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass nach S 5 der steuerfreie Sachbezug "den nach S 2 abziehbaren Betrag" mindert; S 2 schließt aber die Anwendung der Kostendeckelung ein.