Rn. 8
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Bescheinigung muss dem amtlich vorgeschriebenen Muster folgen. Hier hat der BMF von seiner Ermächtigung nach § 99 EStG Gebrauch gemacht und vorgegeben, wie die Bescheinigung zu gestalten ist.
Rn. 9
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Bescheinigung muss die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge ausweisen.
Altersvorsorgebeiträge iSd § 82 EStG sind sowohl Beiträge als auch Tilgungsleistungen. Die Aufnahme der Tilgungsleistungen ist eine Folge der Erweiterung der Förderformen. Da der Zulageberechtigte auch für Tilgungsleistungen Altersvorsorgezulagen nach Abschn XI erhält, ist es folgerichtig, sie in die Bescheinigung einzubeziehen.
Rn. 10
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Zu berücksichtigen sind hier nur die Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe der Höchstförderung nach § 10a EStG. Die darüber hinaus gezahlten Beiträge sind zwar Altersvorsorgebeiträge iSd AltZertG, aber nicht iSd § 82 EStG. Sie werden in dieser Bescheinigung nicht ausgewiesen.
Im Bedarfsfall muss sich aus den zivilrechtlichen Regelungen ergeben, wie die über den Höchstförderbetrag hinaus gezahlten Altersvorsorgebeiträge nachzuweisen sind.
Rn. 11
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Der Anbieter muss die im abgelaufenen Beitragsjahr von der zentralen Stelle getroffenen, geänderten oder aufgehobenen Ermittlungsergebnisse in die Bescheinigung aufnehmen. Hiermit ist die Ermittlung nach § 90 Abs 1 EStG gemeint, nicht die Feststellung von Zulageansprüchen iSd § 90 Abs 4 EStG.
Rn. 12
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Bescheinigung enthält darüber hinaus eine Angabe über alle bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres gutgeschriebenen Zulagen. Diese Information erlaubt dem Zulageberechtigten eine Einschätzung, ob er eine Festsetzung des Zulageanspruchs nach § 90 Abs 4 EStG in Betracht ziehen soll.
Ist beabsichtigt, den Altersvorsorgevertrag schädlich zu verwenden (vgl § 93 EStG), kann der Zulageberechtigte mit Hilfe dieser Angabe einschätzen, wie hoch der von ihm zurückzuzahlende Steuervorteil wäre. Im Falle einer schädlichen Verwendung müsste der Zulageberechtigte darüber hinaus die gewährten SA-Abzüge nach § 10a EStG in die Überlegungen einbeziehen. Angaben hierzu findet er in seinen ESt-Bescheiden.
Rn. 13
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Gesamtsumme der Altersvorsorgebeiträge erlaubt dem Zulageberechtigten eine Kontrollrechnung. Die Differenz zwischen dem Stand des Altersvorsorgevermögens, der Gesamtsumme der Altersvorsorgebeiträge und den Zulagen gibt einen Anhaltspunkt für die erwirtschafteten Erträge des Altersvorsorgevertrages. Hier sind aber für eine vollständige Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs noch die gewährten SA-Abzüge nach § 10a EStG in die Überlegungen einbeziehen. Angaben hierzu finden sich in den ESt-Bescheiden.
Rn. 14
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Der Hinweis über den Stand des Altersvorsorgevermögens ist für die Zulageberechtigten vermutlich der entscheidende Hinweis. Er zeigt die Entwicklung des Altersvorsorgevermögens auf, so dass der Zulageberechtigte immer wieder überprüfen kann, ob seine Altersvorsorge seinen Ansprüchen an eine ausreichende Zusatzabsicherung im Alter noch gerecht wird.
Die Norm macht nicht deutlich, ob beim Stand des Altersvorsorgevermögens auf den Tag der Erstellung der Bescheinigung oder auf das Ende des abgelaufenen Beitragsjahres abzustellen ist. Im Muster hat die FinVerw klargestellt, dass das Ende des abgelaufenen Beitragsjahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, maßgeblich ist.
Rn. 15
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Angaben zum Stand des Wohnförderkontos sind ebenfalls mit der Erweiterung der Förderformen erforderlich geworden. Nimmt der Zulageberechtigte den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a EStG in Anspruch oder erhält er Zulagen auf Tilgungsleistungen, werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und die geförderten Tilgungsleistungen einschließlich der Zulagen in das Wohnförderkonto eingestellt.
Das Wohnförderkonto bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Ohne Hinweise auf den Stand des Wohnförderkontos kann der Zulageberechtigte die Konsequenzen hinsichtlich der nachgelagerten Besteuerung nicht einschätzen.
Auch hinsichtlich der Angaben im Wohnförderkonto steht dem Zulageberechtigten die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs 4 EStG zu stellen.
Rn. 16
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Die Beträge, die im SA-Abzug zu berücksichtigen sind, werden nach § 10a Abs 5 EStG durch den Anbieter durch Datensatz direkt an die FinVerw übermittelt, soweit der Zulageberechtigte in die Datenübermittlung nach § 10a Abs 2a EStG eingewilligt hat. Daher ist es folgerichtig, wenn die Bescheinigung auch einen Hinweis enthält, dass Beträge für den SA-Abzug übermittelt worden sind.
Rn. 17–19
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
vorläufig frei