Rn. 30

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der StPfl kann bezogen auf den Stichtag des Beginns der Auszahlungsphase Kapital entnehmen, um eine selbstgenutzte Immobilie zu entschulden (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 255). Zum einen ist dabei wiederum die Mindestentnahmegrenze zu beachten, der StPfl muss mindestens 3 000 EUR entnehmen. Zum anderen muss die Antragstellung spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase liegen. Für den Stichtag des Beginns der Auszahlungsphase sind die Regelungen des Altersvorsorgevertrages maßgebend.

 

Rn. 31

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nicht entscheidend ist aber, wann der hier in Rede stehende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Es können auch Darlehen beglichen werden, die vor Inkrafttreten des AVmG vereinbart wurden.

 

Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der StPfl kann ab dem VZ 2014 auch während der Ansparphase Kapital entnehmen, um eine selbstgenutzte Immobilie zu entschulden. Zum einen ist dabei wiederum die Mindestentnahmegrenze zu beachten, der StPfl muss mindestens 3 000 EUR entnehmen. Zum anderen muss ein Betrag von mindestens 3 000 EUR im Altersvorsorgevertrag verbleiben. Diese Verwendungsmöglichkeit war bis einschließlich 2013 nicht gegeben.

Unter dem Aspekt, dass die Verwendungsmöglichkeiten des Altersvorsorgekapitals nach § 92a EStG dem Zweck dienen sollen, dass der StPfl durch mietfreies Wohnen im Alter eine einer Geldrente vergleichbare Leistung hat, kommt es darauf an, die selbstgenutzte Immobilie zu entschulden. Allein wirtschaftlich betrachtet sind Schuldzinsen höher als Guthabenzinsen, daher sollten Tilgungsmöglichkeiten so früh wie möglich genutzt werden. Daher ist die Einführung dieser weiteren Verwendungsmöglichkeit zu begrüßen, da sie den Handlungsspielraum des StPfl vergrößert.

 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auch in diesem Lebenssachverhalt ist es nicht entscheidend, wann der hier in Rede stehende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Es können auch Darlehen beglichen werden, die vor Inkrafttreten des AVmG vereinbart wurden.

Zur Frage, unter welchen Bedingungen gefördertes Altersvorsorgekapital vor der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie entnommen werden kann, ist auf die Entscheidung des FG BBg v 19.07.2018, 10 K 10 247/16zu verweisen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Az BFH X R 28/18 anhängig. In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt verfügte der StPfl über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Das dort vorhandene Kapital wollte der StPfl entnehmen, um ein Darlehen für eine selbstgenutzte Immobilie abzulösen. Das Kapital wurde vollumfänglich ausgezahlt. Der StPfl verwendete einen Teil des Kapitals als Darlehenstilgung, den überwiegenden Teil des ausgezahlten geförderten Altersvorsorgevermögens nutzte der StPfl, um einen Bausparvertrag anzusparen. Darlehensvertrag und Bausparvertrag bildeten eine Einheit, da das Darlehen mit dem Bausparvertrag getilgt werden sollte, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung lag vor. Mit dieser Vorgehensweise habe er sowohl Zinsen als auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gespart. Dem Ziel, die Immobilie zu entschulden, sei er dadurch nähergekommen. Die zentrale Stelle hob den Entnahmebescheid teilweise auf und ging von einer schädlichen Verwendung aus, da die Einzahlung einer Teilsumme in den Bausparvertrag keine wohnungswirtschaftliche Verwendung darstelle, es handele sich nicht um die Tilgung eines Darlehens.

Der erkennende Senat hat entgegen der Wertung der zentralen Stelle die Entnahme des Altersvorsorgekapitals und die Nutzung zur teilweisen Darlehenstilgung und zum Ansparen des Bausparvertrages als eine wohnwirtschaftliche Verwendung qualifiziert. Da der Bausparvertrag und der Darlehensvertrag eine Einheit bilden, ist die Einzahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals in den Bausparvertrag einer Darlehenstilgung gleichzusetzen, denn sie bewirkt eine Verringerung der Darlehensschuld.

 

Rn. 34

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Werden nach der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages noch Zulagen ermittelt und ausgezahlt, können diese ebenfalls entnommen werden, soweit der StPfl das Altersvorsorgevermögen vollständig entnommen hat.

 

Rn. 35

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Soweit das Darlehen zur Finanzierung von Modernisierungs- bzw Renovierungsaufwendungen aufgenommen wurde, auch wenn es sich um Umbaumaßnahmen im Sinne des § 92a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG handelt, und keine anschaffungsnahen HK vorliegen, ist die Entnahme von gefördertem Kapital zur Entschuldung dieses Teils des Darlehens eine schädliche Verwendung (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 255).

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