Schrifttum:
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Regelungen des § 92a EStG. Sie regelt das Verfahren, mit dem der StPfl angespartes und gefördertes Altersvorsorgekapital
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zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie oder |
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zur Finanzierung eines Genossenschaftsanteils einer Wohnungsbaugesellschaft entnehmen kann. |
Rn. 2
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Der Gesetzgeber hat bei Einführung der steuerlich geförderten Altersvorsorge nach § 10a EStG u Abschn XI EStG entschieden, auch die Selbstnutzung einer Wohnimmobilie zu fördern. Grundgedanke hierbei war, dass eine mietfreie Wohnung im Alter ebenfalls eine sinnvolle Altersvorsorge sein kann. Daher war zunächst vorgesehen, dass der StPfl Kapital aus seinem Altersvorsorgevertrag entnehmen kann, um eine selbstgenutzte Immobilie zu finanzieren, das entnommene Kapital musste aber nach § 92a EStG aF bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages wieder in den Vertrag zurückgeführt werden. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass dem StPfl ab Eintritt in den Ruhestand vor allem liquide Mittel zur Verfügung stehen sollten, um die Absenkung des Rentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufzufangen.
Rn. 3
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Durch das EigRentG v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1768) und das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) wurden die Regelungen des § 92a EStG modifiziert, so dass dem StPfl mehr Gestaltungsspielräume zur Nutzung des Altersvorsorgekapitals für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie bzw zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen von Wohnungsbaugesellschaften zur Verfügung stehen. Das Entnahmemodell sieht nun vor, dass auf die Rückzahlung des entnommenen Kapitals bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzichtet wird.
Rn. 4
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Die Regelungen des § 92b EStG aF sind für das zunächst geregelte Entnahmemodell in der Praxis nicht angewendet worden, da die Altersvorsorgeverträge nicht genug Kapital enthielten, welches hätte entnommen werden können. Die Regelungen des § 92b EStG nF kommen jetzt regelmäßig zur Anwendung. In der aktuellen Praxis wird in einer Vielzahl von Fällen Altersvorsorgekapital zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie oder eines Anteils an einer Wohnungsbaugesellschaft entnommen.
Rn. 5
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
vorläufig frei
II. Rechtsentwicklung
Rn. 6
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und trat zum 01.01.2002 in Kraft.
Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 28.12.2007 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.
Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) erfolgte eine Änderung von Abs 3 S 2 des § 92b EStG. Die Wörter "durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder" wurden gestrichen. Mit dieser Änderung wurde eine Praxiserfahrung umgesetzt, wonach sich die Datenübermittlung per Datenträger als fehleranfällig erwiesen hatte und daher aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr sinnvoll war.
Mit Wirkung v 01.08.2008 erfolgten durch das EigenheimrentenG (G v 29.07.2008, BGBl I 2008, 1509) weitgehende Änderungen der Vorschrift. Aufgrund der neu eingeführten Gestaltungsspielräume zur Nutzung des Altersvorsorgekapitals für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie bzw zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen, die in § 92a EStG normiert sind, wirkt die Vorschrift des § 92b EStG nur noch als Verfahrensvorschrift. Die bisherigen Abs 1 und 2 wurden zum neuen Abs 1 zusammengefasst. Darüber hinaus wurde normiert, dass die zentrale Stelle mittels Bescheid festlegt, wieviel Kapital entnommen werden kann. Die Regelungen zur Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages wurden entfernt. Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Anbieters wurden in Abs 2 klargestellt. Die Regelungen zum Wohnförderkonto wurden in Abs 3 aufgenommen. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.08.2009 in Kraft.
Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet.
Mit Wirkung v 14.12.2010 erfolgte durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) eine weitere Anpassung des Abs 3 des § 92b EStG. In S 1 wurden die Wörter "§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter "§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a sowie Absatz 3 Satz 5" ersetzt. S 2 wurde wie folgt gefasst: "Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem A...