Rn. 7
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Der StPfl muss die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie bei der zentralen Stelle beantragen. Dabei muss er nachweisen, dass er das entnommene Kapital entsprechend der Vorgaben des § 92a EStG verwendet. Eindeutige Hinweise, welche Nachweise zu erbringen sind, enthält die Vorschrift nicht. Die bisherige Praxis zeigt, dass die zentrale Stelle die von den StPfl vorgetragenen Lebenssachverhalte individuell werten muss. Mit entsprechenden Anhörungen, sollten die Nachweise, die dem Antrag beigefügt waren, als nicht ausreichend gewertet werden, ist zu rechnen.
Lt Schreiben des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 254 ist der Antrag nach § 92b Abs 1 EStG unter Vorlage der notwendigen Nachweise vom Zulageberechtigten spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase bei der ZfA zu stellen. Der Zulageberechtigte kann den Anbieter hierzu bevollmächtigen. Im Rahmen eines einheitlichen Vertrags nach § 1 Abs 1a AltZertG ist nicht zu beanstanden, wenn der Anbieter die für die Prüfung der Entnahmevoraussetzungen erforderlichen Daten an die ZfA übermittelt und das Vorliegen der den Daten zugrunde liegenden Nachweise bestätigt.
Rn. 8
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Verfügt der StPfl über mehrere Altersvorsorgeverträge, muss er bestimmen, aus welchem Vertrag bzw aus welchen Verträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zu zahlen ist.
Rn. 9
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Die seit dem 01.07.2013 anzuwendende Regelung, dass die Entnahme spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase zu beantragen ist, beruht darauf, dass dem Anbieter eine ausreichende Vorlaufzeit für die Einrichtung der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter die Information des StPfl nach § 7b AltZertG über die Modalitäten der Auszahlungsphase vorbereiten und versenden muss. Würde die Entscheidung über die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages unmittelbar vor Beginn der Auszahlungsphase erfolgen, könnten Entscheidungen des Anbieters, die der Sicherstellung der lebenslangen Rentenzahlung an den StPfl dienen, unterlaufen werden (vgl BT-Drucks 17/10.818 20f.)
Rn. 10
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Der StPfl wird nach § 92b Abs 1 S 3 EStG über den höchstmöglichen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag per Bescheid unterrichtet. Gleichzeitig informiert die zentrale Stelle den Anbieter entsprechend. Diese Information versetzt den Anbieter in die Lage, den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszuzahlen (s § 92b Abs 2 EStG).
Bei der Ermittlung des Restkapitals im Zuge der Auszahlung ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages (Stichtag) abzustellen, an dem die ZfA den Bescheid über die Höhe der wohnungswirtschaftlichen Verwendung ausgestellt und den Anbieter darüber informiert hat (§ 92b Abs 1 S 3 EStG; BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 246).
Rn. 11
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Hinweis:
Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 92a Abs 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die AK o HK einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte. Weist die ZfA in einem Bewilligungsbescheid nach § 92b Abs 1 S 3 EStG darauf hin, dass eine Darlehenstilgung – nach der ab dem 01.01.2014 geltenden Rechtslage – nur begünstigt sei, wenn sie innerhalb eines Zeitrahmens von einem Monat vor Antragstellung und zwölf Monaten nach der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens vorgenommen werde, ist dies nicht als Bestandteil des Bescheidtenors anzusehen, sondern lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht (BFH v 23.05.2016, X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457).
Rn. 12–13
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
vorläufig frei