Rn. 14
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
§ 92b Abs 2 EStG splittet sich in zwei Regelungsgehalte auf.
- |
Zum einen ist normiert, dass der Anbieter den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag erst dann auszahlen darf, wenn die zentrale Stelle über den Entnahmeantrag entschieden hat. Die Wertung, ob und ggf in welcher Höhe Altersvorsorgekapital entnommen werden darf, liegt bei der zentralen Stelle. Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages hat zwar im Verfahren nach Abschn XI EStG eine starke Stellung, weil er in die Kommunikation des StPfl mit der FinBeh unmittelbar und intensiv eingebunden ist, steuerliche Wertungen darf er aber keinesfalls vornehmen. Daher darf er nicht selbst vorfristig über das Altersvorsorgekapital disponieren und einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zur Verfügung stellen. Für den StPfl ergibt sich daraus aber das Risiko, dass bei der Finanzierung der Immobilie ggf Zwischenfinanzierungen erforderlich werden, wenn sich die Entscheidung über den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verzögert. Der Zufluss des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags lässt sich nicht punktgenau vorher bestimmen. |
- |
Zum anderen ist normiert, welche Informationspflichten seitens des Anbieters gegenüber der zentralen Stelle bestehen. Damit wird sichergestellt, dass die zentrale Stelle über einen vollständigen Entnahmevorgang verfügt. Die Mitteilungspflichten bestehen für folgende Punkte:
- |
den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag, |
- |
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen, |
- |
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und |
- |
den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung. |
|
Rn. 15
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Aufgrund der Änderungen, die durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in die Norm eingefügt werden, wird der Zeitpunkt, zu dem der Anbieter seine Informationspflicht gegenüber der zentralen Stelle erfüllen muss, konkretisiert. Der Anbieter muss die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags folgt, melden. Diese Regelung wirkt pro Fiskus, denn auf diese Weise gelangt die zentrale Stelle zügig nach der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages in den Besitz aller erforderlichen Informationen, um die steuerlichen Schlüsse aus der Entnahme zu ziehen. Damit kann einer möglichen Verjährung wirksam entgegen gewirkt werden
Rn. 16
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Daneben bestehen im Zusammenhang mit den Regelungen des § 92a EStG weitere Mitteilungspflichten. Beantragt der StPfl die Förderung von Tilgungsleistungen, so muss der Anbieter nach § 89 Abs 2 S 1 Buchst e EStG der zentralen Stelle die erbrachten Tilgungsleistungen, die den Altersvorsorgebeiträge zu werten sind, mitteilen. Soweit ein Bauspar-Kombivertrag als Altersvorsorgevertrag iSv § 82 Abs 1 S 3 EStG vereinbart worden ist, ergibt sich die Mitteilungspflicht über die Tilgungsleistungen aus § 92a Abs 2 S 7 EStG. Leistet der StPfl Zahlungen zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, so muss der Anbieter Informationen über die geleisteten Zahlungen nach § 92a Abs 2 S 7 EStG an die zentrale Stelle weiterleiten.
Rn. 17
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Alle Mitteilungspflichten gemeinsam bewirken, dass die zentrale Stelle über alle notwendigen Daten zur Führung des Wohnförderkontos verfügt.
Rn. 18–19
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
vorläufig frei