Rn. 86
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dem Zulageberechtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, das vorhandene Altersvorsorgekapital von einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu übertragen. Damit erhält der Zulageberechtigte Flexibilität hinsichtlich des Anbieters und des Altersvorsorgeprodukts. Es empfiehlt sich, bei dieser Möglichkeit die Kosten der Vertragsbeendigung und des Abschlusses eines weiteren Altersvorsorgevertrages zu berücksichtigen. Die Regelung korrespondiert mit § 1 Abs 1 S 1 Nr 10 Buchst b AltZertG.
Rn. 87
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Erhält der Zulageberechtigte zur Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist diese Auszahlung nur dann steuerunschädlich, wenn der Zulageberechtigte das Kapital in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag investiert. Allein die Einzahlung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung ist nicht ausreichend, auch dann nicht, wenn eine lebenslange Versorgungsleistung zugesagt, somit der Grundintention des Gesetzgebers bei Einführung der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung Rechnung getragen wird.
Rn. 88
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Im Falle des ArbG-Wechsels wird die Mitnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens dann steuerunschädlich ausgestaltet, wenn die bestehende Versorgungszusage vom neuen ArbG übernommen wird oder der neue ArbG eine der bisher bestehenden Altersvorsorge wertgleiche Zusage für eine Altersvorsorge gibt. Vorsicht ist insoweit geboten, als dass eine Übertragung von einem externen Versorgungsträger auf eine Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt. Dann liegt eine schädliche Verwendung vor. § 93 Abs 2 S 2 EStG trifft eine abschließende Regelung darüber, dass nur die Übertragung auf einen externen Versorgungsträger von den Folgen der schädlichen Verwendung ausgenommen wird.
Rn. 89
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Auch in den Fällen des gesetzlichen Forderungs- und Vermögensübergangs nach § 9 BetrAVG auf den Pensionssicherungsverein und der gesetzlich vorgesehenen schuldbefreienden Übertragung nach § 8 Abs 1 BetrAVG auf das Lebensversicherungs-Konsortium liegt keine schädliche Verwendung vor (s § 93 Abs 2 S 4 EStG idF BetriebsrentenstärkungsG). Mit der Regelung wird die Auffassung der FinVerw zugunsten der Beteiligten auf eine rechtliche Grundlage gestellt und damit eine Regelungslücke geschlossen.