Rn. 6a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Norm bestehen keine Zweifel. Eine solche (realitätsgerechte – s BVerfG BStBl II 2000, 162 zu Arbeitszimmer) Typisierung ist zulässig, wenn sie widerlegbar ist (BVerfG BStBl II 1997, 518 zur Aufhebung von ArbN- und Weihnachtsfreibetrag). Den StPfl ist nach § 9a S 1 EStG der Nachweis höherer WK möglich; die Pauschbeträge sind mithin widerlegbar.

Zur Verfassungsmäßigkeit des ArbN-Pauschbetrages s Rn 10.

Zur Frage, ob die in § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG normierte Versagung des Abzugs für tatsächliche WK, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, verfassungsgemäß ist, s BFH BStBl II 2015, 393 und s Rn 12a.

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