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Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig Zeit für eine Reaktion. Die einkommensteuerlichen Änderungen betreffen ua
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Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine, § 10b Abs 1 EStG |
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Steuerfreiheit von Leistungen des ArbG zur betrieblichen Gesundheitsförderung, § 3 Nr 34 EStG |
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Behandlung von Altverlusten aus Stillhaltergeschäften, § 22 Nr 3 EStG |
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Einbeziehung von Schulgeldzahlungen an ausl EU-/EWR-Privatschulen in den SA-Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG – bereits ab 2008 |
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Anwendung der Freibeträge gem § 3 Nr 26 u 26a EStG auch auf Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger o kirchlicher Zwecke von juristischen EU-/EWR-Personen des öff Rechts |
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Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung, § 3 Nr 34 EStG |
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keine Auswirkung von vorgezogenen Einlagen auf Verluste in Vor- u vor allem in Nachfolgejahren, § 15a Abs 1a EStG |
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Anhebung des Mindestbetrags zur Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen auf 400 EUR im Kj bzw 100 EUR im Vorauszahlungszeitpunkt sowie für Erhöhungen auf 100 EUR und für nachträgliche Erhöhungen auf 5 000 EUR, § 37 Abs 5 EStG |
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Einführung eines optionalen Faktorverfahrens bei der LSt von Ehegatten, neuer § 39f EStG |
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Anrechnung ausl Steuern iRd Abgeltungsteuer, § 32d EStG |
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Änderungen der §§ 50 u 50a betr beschr StPfl in Anpassung an die EuGH-Rspr |
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Übergangsregelung für sog Finanzinnovationen, § 52a Abs 10 EStG. |
Die Änderungen des EStG im Einzelnen:
Die Änderungen in § 2a EStG betreffen den Ausgleich v Auslandsverlusten bei sog Drittstaaten (Nicht-EU o –EWR) in Reaktion auf Europarecht (EuGH C-347/04, BStBl II 2007, 492 "Rewe Zentralfinanz",). Der EuGH hat eine Einschränkung des Verlustabzugs für einen Abschreibungsverlust auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften in einem EU-Staat für nicht mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags vereinbar erklärt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. § 2a Abs 1 EStG ist somit nur noch auf Verluste aus Drittstaaten bzw EWR-Staaten ohne Amtshilfe anzuwenden.
Zudem wird durch Ergänzung von § 32b Abs 1 EStG auch der positive und negative Progressionsvorbehalt bei enumerativen Auslandssachverhalten in EU-/EWR-Staaten ausgeschlossen.
Gilt nach § 52 Abs 3 S 2 EStG für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten bzw festgestellten negativen Einkünfte.
Die neue Verlustverrechnung läuft bei im DBA geregelter Freistellungsmethode (Regelfall) ins Leere: s Nacke, DB 2008, 2792.
Die – personenbezogenen – Einnahmen, die eine Gastfamilie von einem Sozialleistungsträger o durch die aufgenommene Person für die Aufnahme eines behinderten o von Behinderung bedrohten Menschen (bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Sozialhilfe) erhält, werden von der ESt befreit. Aufwendungen können spiegelbildlich nur geltend gemacht werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen u auch übersteigende Einnahmen erzielt werden.
Wenn von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern Anteile zur Krankenversicherung getragen werden, sind diese steuerfrei. Dies führt dazu, dass bei Rentnern beim SA-Abzug der Höchstbetrag von 1 500 EUR gem § 10 Abs 4 EStG voll zur Anrechnung kommt – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dies gilt bereits ab dem VZ 2008.
Der sog Übungsleiterfreibetrag als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeit wird auf Tätigkeiten für entsprechende Auftraggeber in EU- bzw EWR-Staaten ausgedehnt in Reaktion auf die Rspr des EuGH, der die bisherige Beschränkung nur auf inl juristische Personen des öff Rechts als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit einstufte. Die Erweiterung gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.
Analog zu § 3 Nr 26 EStG Öffnung für den Freibetrag von 500 EUR (sog Ehrenamtspauschale).
Neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung für v ArbG zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Maßnahmen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs 1 SGB V iVm § 20 Abs 1 S 3 SGB V genügen. Dies sind zB Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung etc. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio für Aufwendungen von bis zu 500 EUR je ArbN und Jahr, erstmals bereits für 2008.
Weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift führen zu einem Zufluss von Arbeitslohn, erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung führt zu stpfl Arbeitslohn. D...