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Stand: EL 89 – ET: 11/2010
Das Bundeskabinett hat am 16.11.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz sollen dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden.
Im Einzelnen die Änderungen des EStG gem Art 1:
(1) Umsetzung von EuGH-Rspr
Gem EuGH v 15.10.2009, C-35/08 (in der Rs "Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wird die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausl ausgeweitet. Das gilt auf Antrag auch für VZ vor 2010, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind: § 52 Abs 21c EStG.
Inkrafttreten: Gem § 52 Abs 21c EStG auf Antrag auch für VZ vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Riester-Rente: Die §§ 10a, 79ff EStG gelten bislang für alle unbeschr StPfl (s § 50 Abs 1 S 3 EStG), die in einer inl oder ausl gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert o Empfänger einer Besoldung oder Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind (dto die Altersvorsorgezulage). Dies ist lt EuGH eine Benachteiligung von Grenzpendlern, weshalb zukünftig die Altervorsorgezulage und der SA-Abzug allen in der inl gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und Empfängern einer inl Besoldung oder Versorgung zusteht, dagegen entfällt die Voraussetzung der unbeschr StPfl.
Inkrafttreten: ab VZ 2010. Gem § 52 Abs 24c S 2 EStG bleiben Versicherte in vergleichbaren ausl Pflichtversicherungen weiterhin begünstigt, sofern ihre Pflichtmitgliedschaft vor dem 01.01.2010 begründet wurde (siehe BMF v 18.12.2009, IV C 3 – S 2222/07/10 009).
Gem EuGH v 27.01.2009, C-318/07 (in der Rs "Hein Persche") wird bestimmt, dass Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, beim Spender steuerlich zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung ist, dass die Empfängerkörperschaft nach § 5 Abs 1 Nr 9 iVm § 5 Abs 2 Nr 2 Hs 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inl Einkünfte erzielen würde, dh, sie muss nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gem §§ 51 – 68 AO dienen. Wegen einer evtl Haftungsinanspruchnahme des Empfängers nach § 10b Abs 4 S 2ff EStG setzt § 10b Abs 1 S 3–5 EStG zudem voraus, dass der Sitzstaat des Spendenempfängers Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.
Inkrafttreten: gem § 52 Abs 24e S 5–7 EStG für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuerbescheide. § 10b Abs 1 S 6 EStG (Voraussetzung eines Inlandsbezugs) ist dagegen erst auf Zuwendungen nach dem 31.12.2009 anzuwenden.
Analoge Anwendung für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im EU- und EWR-Ausl.
Inkrafttreten: gem § 52 Abs 24e S 5 EStG für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuerbescheide.
Veranlasserhaftung: Die vorrangige Haftung des Zuwendungsempfängers vor den für ihn handelnden natürlichen Personen gilt zukünftig auch für Zuwendungsempfänger im EU- oder EWR-Ausl.
Inkrafttreten: gem § 52 Abs 24e S 5 EStG für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuerbescheide.
Leibrenten und andere Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG werden auch bei Zahlungen von ausl Zahlstellen den inl Einkünften zugerechnet, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, ganz oder teilweise als SA berücksichtigt wurden (sog Förderstaatsprinzip), und zwar unabhängig davon, ob sie sich steuerlich ausgewirkt haben.
Inkrafttreten: ab VZ 2010.
Die beschr StPfl gilt unter Einbezug der Leistungen ausl Zahlstellen außer für Einkünfte aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen auch für alle sonstigen Einkünfte iSv § 22 Nr 5 EStG. Darüber hinaus besteht beschr StPfl für Leistungen ausl Zahlstellen, wenn die Altersvorsorge in der Ansparphase durch SA-Abzug gefördert wurde.
Inkrafttreten: ab VZ 2010.
Umsetzung des EuGH v 10.09.2009, C-269/07 (in der Rs "Wohn-Riester"). Einbeziehung von im EU- und EWR Ausl belegenen, selbst genutzten Wohnungen in die steuerliche Förderung.
§ 95 EStG:
Bei Beendigung der unbeschr StPfl erfolgt gem Abs 1 eine Rückforderung wegen einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens mit Rückzahlungsverpflichtung nur noch, wenn der Zulagenberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem EU- oder EWR-Staat hat oder er nach einem DBA in einem Nicht-EU-/EWR-Staat als ansässig gilt und darüber hinaus entweder die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages begonnen hat.
Abs 2 S 3: Bei einem Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase werden künftig Stundungszinsen erhoben.
Abs 3: Ein gestundeter Rückzahlungsbetrag (einsc...