Rn. 261
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Gesetz zugestimmt, das Regelungen zum Gesellschaftsrecht, zum Kapitalmarktrecht und zum Steuerrecht enthält. Mit dem ZuFinG soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden.
Aus steuerlicher Sicht enthält das Gesetz im Wesentlichen
- (Artikel 17) Änderungen zum EStG mit Bezug auf die Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, insbesondere zu § 3 Nr 39 und 71 EStG sowie § 19a EStG mit dem Ziel, junge Unternehmen im internationalen Wettbewerb um Talente durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen zu unterstützen (BR-Drucks 362/23, 2), sowie
- (Artikel 18) eine Modifizierung von § 4 Nr 8 Buchst h UStG, wonach die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) ohne weitere Einschränkungen oder Anforderungen ust-befreit ist.
Die Änderungen beim EStG betreffen im Einzelnen:
Der Freibetrag für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen wurde von bisher EUR 1 440 auf EUR 2 000 angehoben (im Regierungsentwurf des Gesetzes war noch eine Erhöhung auf EUR 5 000 vorgesehen). Die Finanzierung ist auch durch Entgeltumwandlung möglich.
Der Begriff "Kapitalgesellschaft" wird um den Zusatz "oder einer eingetragenen Genossenschaft" erweitert.
In § 3 Nr 71 Buchst b Doppelbuchst ee EStG wird die Angabe "80 Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.
Nach § 52 Abs 4 S 27 EStG anzuwenden ab VZ 2023.
§ 19a Abs 1 S 1 und S 3, Abs 3, 4 und 4a EStG:
Die begünstigte Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch den ArbG führt grundsätzlich im gleichen Jahr zum Zufluss von Arbeitslohn, ohne dass dem ArbN liquide Mittel für seine Steuerzahlungen zufließen. § 19a Abs 1 S 1, Abs 4 EStG entschärfen schon bisher die Zuflussproblematik, indem definierte Vermögensbeteiligungen nicht bereits im Kj der Übertragung besteuert werden, sondern erst mit Veräußerung, ArbG-Wechsel oder nach zwölf Jahren.
In der Praxis werden Beteiligungen typischerweise aber nicht vom ArbG selbst, sondern von den Gründungsgesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende Ergänzung von Abs 1 S 1 EStG um die Wörter "oder einem Gesellschafter seines Arbeitsgebers" wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung begünstigt ist.
Nach Abs 1 S 2 des § 19a EStG wird folgender S 3 eingefügt:
Zitat
"Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen."
Damit werden auch die bei Start-Ups idR üblichen vinkulierten Anteile in die Regelung einbezogen.
Gemäß § 19a Abs 3 EStG wird der grundsätzlich auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzte Anwendungsbereich ausgeweitet
- durch Anhebung der KMU-Schwellenwerte auf das Doppelte bzw bei der Mitarbeiterzahl auf das Vierfache (maßgebend sind danach weniger als 1 000 (bisher 250) Mitarbeiter, ein Jahresumsatz von höchstens EUR 100 Mio (zuvor EUR 50 Mio) oder eine Bilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio (bisher EUR 43 Mio),
- durch Streckung der zeitlichen Komponente des Schwellenwerts betreffend die Vorjahre von einem auf sechs Jahre
- durch Vergrößerung des maximal zulässigen Gründungzeitraums von 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt.
In § 19a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Angabe "15 Jahre" ersetzt und in S 4 werden nach dem Wort "Besteuerung" ein Semikolon und die Wörter
Zitat
"in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des § 18 des AktG an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung"
eingefügt.
Der folgende Abs 4a wird in § 19a EStG eingefügt:
Zitat
"(4a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in Absat 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Abs 4 S 2 in Verbindung mit § 42d Absatz 2 entziehen zu können. Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr."
Betrifft Folgeanpassungen aus der Einführung elektronischer Wertpapiere.