Die folgende Tabelle beinhaltet eine Zusammenstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Altersvorsorgeförderformen (Riester-, Rürupverträge):
Stichwort |
Riesterverträge |
Rürupverträge (Basisrente) |
Rechtsgrundlage |
§ 10a EStG, §§ 79ff EStG (Abschnitt XI EStG) |
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG |
Zertifizierung |
ja, nach §§ 5, 1 AltZertGVoraussetzungen:
- Unisextarif
- Nominalwertzusage
- Zahlung einer monatlichen, lebenslangen, gleich bleibenden oder steigenden Leibrente
- Zahlungsbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
- gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren
- Anspruch des Zulageberechtigten auf ein Ruhenlassen des Vertrages
- Anspruch des Zulageberechtigten auf eine Übertragung des Altersvorsorgevertrages auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
- Anspruch des Zulageberechtigten auf eine Verwendung nach § 92a EStG
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ja, nach §§ 5a, 2 AltZertGVoraussetzungen:
- Zahlung einer monatlichen, lebenslangen, gleichbleibenden oder steigenden Leibrente
- Zahlungsbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
- keine Vererblichkeit
- keine Übertragbarkeit
- keine Beleihbarkeit
- keine Veräußerbarkeit
- keine Kapitalisierbarkeit
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Förderberechtigter Personenkreis |
abschließend definierter Kreis der Zulageberechtigten nach § 10a Abs 1 S 1 EStG |
jeder StPfl |
Art der Förderung |
Altersvorsorgezulage, SA-Abzug, Günstigerprüfung |
SA-Abzug |
Höchstbetrag der Förderung |
Altersvorsorgezulage in Höhe von jährlich 154 EUR, familienbezogene Komponente durch Kinderzulage in Höhe von 185 EUR jährlich, für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind jährlich 300 EUR, Kinderzulage bzw 2 100 EUR jährlich als SA-Abzug |
Als SA ist eine Beitragszahlung bis zu 24 000 EUR jährlich absetzbar, ggf Kürzung nach § 10 Abs 3 S 3 EStG |
Einschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglich |
ja, nach § 1 Abs 1 Nr 2 AltZertG |
ja, nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG |
Einschluss der Hinterbliebenenversorgung möglich |
ja, nach § 1 Abs 1 Nr 2 AltZertG |
ja, nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG |
Verwendung des Kapitals während der Anspar- und während der Auszahlungsphase |
abschließende Regelung der steuerunschädlichen Verwendungen:
- Wohnförderung nach § 92a EStG
- Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag nach § 93 Abs 2 EStG
- Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs 3 EStG
- Scheidungsfolgenregelungen nach § 93 Abs 1a EStG
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abschließende Regelung der steuerunschädlichen Verwendungen:
- Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
- Scheidungsfolgenregelungen
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Konsequenz der steuerschädlichen Verwendung des Kapitals |
Rückforderung der Zulagen und der nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Beträge |
Besteuerung des Zuflusses |
Besteuerung |
in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 5 EStG |
in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG |
BMF-Schreiben |
BMF v 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung); BMF v 13.01.2014, BStBl I 2014, 97 (Änderung des BMF v 24.07.2013) BMF v 13.03.2014, BStBl I 2014, 554 (Eigenheimrente, Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem VZ – Änderung des BMF v 24.07.2013); BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung); BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge); BMF v 08.08.2019, BStBl I 2019, 834 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des ArbG); BMF v 17.02.2020, BStBl I, 2020, 213 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, Änderung des BMF v 21.12.2017). |
BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung); BMF v 10.01.2014, BStBl I, 2014, 70 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung, Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz, Änderung des BMF v 19.08.2013). |