Rn. 51

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die folgende Tabelle beinhaltet eine Zusammenstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Altersvorsorgeförderformen (Riester-, Rürupverträge):

 
Stichwort Riesterverträge Rürupverträge (Basisrente)
Rechtsgrundlage § 10a EStG, §§ 79ff EStG (Abschnitt XI EStG) § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG
Zertifizierung

ja, nach §§ 5, 1 AltZertGVoraussetzungen:

  1. Unisextarif
  2. Nominalwertzusage
  3. Zahlung einer monatlichen, lebenslangen, gleich bleibenden oder steigenden Leibrente
  4. Zahlungsbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
  5. gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren
  6. Anspruch des Zulageberechtigten auf ein Ruhenlassen des Vertrages
  7. Anspruch des Zulageberechtigten auf eine Übertragung des Altersvorsorgevertrages auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
  8. Anspruch des Zulageberechtigten auf eine Verwendung nach § 92a EStG

ja, nach §§ 5a, 2 AltZertGVoraussetzungen:

  1. Zahlung einer monatlichen, lebenslangen, gleichbleibenden oder steigenden Leibrente
  2. Zahlungsbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
  3. keine Vererblichkeit
  4. keine Übertragbarkeit
  5. keine Beleihbarkeit
  6. keine Veräußerbarkeit
  7. keine Kapitalisierbarkeit
Förderberechtigter Personenkreis abschließend definierter Kreis der Zulageberechtigten nach § 10a Abs 1 S 1 EStG jeder StPfl
Art der Förderung Altersvorsorgezulage, SA-Abzug, Günstigerprüfung SA-Abzug
Höchstbetrag der Förderung

Altersvorsorgezulage in Höhe von jährlich 154 EUR,

familienbezogene Komponente durch Kinderzulage in Höhe von 185 EUR jährlich,

für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind jährlich 300 EUR, Kinderzulage bzw 2 100 EUR jährlich als SA-Abzug
Als SA ist eine Beitragszahlung bis zu 24 000 EUR jährlich absetzbar, ggf Kürzung nach § 10 Abs 3 S 3 EStG
Einschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglich ja, nach § 1 Abs 1 Nr 2 AltZertG ja, nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG
Einschluss der Hinterbliebenenversorgung möglich ja, nach § 1 Abs 1 Nr 2 AltZertG ja, nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG
Verwendung des Kapitals während der Anspar- und während der Auszahlungsphase

abschließende Regelung der steuerunschädlichen Verwendungen:

  1. Wohnförderung nach § 92a EStG
  2. Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag nach § 93 Abs 2 EStG
  3. Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs 3 EStG
  4. Scheidungsfolgenregelungen nach § 93 Abs 1a EStG

abschließende Regelung der steuerunschädlichen Verwendungen:

  1. Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
  2. Scheidungsfolgenregelungen
Konsequenz der steuerschädlichen Verwendung des Kapitals Rückforderung der Zulagen und der nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Beträge Besteuerung des Zuflusses
Besteuerung in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 5 EStG in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG
BMF-Schreiben

BMF v 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung);

BMF v 13.01.2014, BStBl I 2014, 97 (Änderung des BMF v 24.07.2013)

BMF v 13.03.2014, BStBl I 2014, 554 (Eigenheimrente, Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem VZ – Änderung des BMF v 24.07.2013);

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge);

BMF v 08.08.2019, BStBl I 2019, 834 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des ArbG);

BMF v 17.02.2020, BStBl I, 2020, 213 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, Änderung des BMF v 21.12.2017).

BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung);

BMF v 10.01.2014, BStBl I, 2014, 70 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung, Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz, Änderung des BMF v 19.08.2013).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge