Rn. 20
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 3 Abs 2a SolZG bestimmt, wie sich die Bemessungsgrundlage beim LSt-Abzug und beim LStJA ermittelt. Die Regelung des § 3 Abs 2a SolZG war ursprünglich in § 51a Abs 2a EStG aF enthalten, ist jedoch mit Wirkung zum 01.01.2001 durch das G zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000, BGBl I 2000, 1978 in das SolZG übernommen worden, vgl § 6 Abs 5 SolZG.
Die Beträge des § 3 Abs 2a S 1 SolZG sind mehrfach angepasst worden, letztmals durch das InflAusG vom 08.12.2022 (BGBl I 2022, 2230). Um zukünftige Anpassungen der Norm allein wegen Betragsänderungen zu vermeiden, ist seit dem VZ 2023 der § 3 Abs 2a S 1 SolZG als dynamischer Verweis formuliert.
Rn. 21
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim LStJA ist nach § 3 Abs 2a S 1 SolZG für die Bemessung des SolZ die LSt maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs 2 S 5 EStG zu versteuernde Jahresbetrag
- für die Steuerklassen I, II und III iSd § 38b EStG um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs 6 S 1 EStG) und
- für die Steuerklasse IV iSd § 38b EStG um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs 6 S 4 EStG nicht in Betracht kommt.
Kinder iSd § 32 Abs 6 S 4 EStG sind Kinder, die nicht gem § 1 Abs 1 und 2 EStG unbeschränkt StPfl sind.
Zur Bemessung des SolZ bei Pauschalierung der LSt für geringfügig Beschäftigte iSd § 40a Abs 2 EStG s Rn 9.
Bei der Anwendung des § 39b EStG ist für die Ermittlung des SolZ ab dem VZ 2012 gem § 3 Abs 2a S 2 SolZG idF BeitrRLUmsG die als LSt-Abzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend, vgl § 6 Abs 13 SolZG. Bis zum VZ 2011 war gem § 3 Abs 2a S 2 SolZG aF die auf der LSt-Karte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
Rn. 22
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Wird der LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vgl § 2 Abs 8 EStG), die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 4 EStG), nach dem sog Faktorverfahren gem § 39f EStG ermittelt, ist nach § 3 Abs 2a S 3 SolZG für den SolZ-Abzug die LSt maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs 1 EStG ermittelten Faktors auf den nach § 3 Abs 2a S 1 und 2 SolZG ermittelten Betrag ergibt. Somit ist der nach den Grundsätzen der nach s Rn 21 ermittelte LSt-Betrag × Faktor die Bemessungsgrundlage für den SolZ.