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Lohnberechnung bei Nettolohnvereinbarung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Maßgeblich für den LSt-Einbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des LSt-Abzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.

2. Ein ESt-Erstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des LSt-Einbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.

3. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich.

 

Normenkette

§ 38 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1, § 39b Abs. 2 S. 1, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin und ihre Arbeitnehmer hatten Nettolohnvereinbarungen: Die Klägerin zahlte den vereinbarten Nettolohn, übernahm die ESt und erhielt bei ESt-Veranlagungen der Arbeitnehmer die ESt-Erstattungen durch Abtretung. Die Klägerin berücksichtigte die ESt-Erstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer so, dass sie in dieser Höhe den laufend ausgezahlten Nettolohn kürzte, den sie ihrer LSt-Anmeldung zugrunde legte.

Das FA verrechnete dagegen die Erstattungen nicht mit dem Netto- sondern mit dem Bruttolohn und erließ einen entsprechenden LSt-Haftungsbescheid.

Das FG wies die Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2006, 17 K 4592/04 H[L], Haufe-Index 1527110, EFG 2006, 1429).

 

Entscheidung

Der BFH folgte aus den in Praxishinweisen dargestellten Erwägungen der Auffassung des FA und der Vorinstanz.

 

Hinweis

Die Frage im Besprechungsfall lautete: Wie sind bei einer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber abgetretene ESt-Erstattungen im LSt...

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