H 1 Einkommensteuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
→H 1a EStH
H 2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer
→ R 2 EStR
H 3 (unbesetzt)
H 4 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)
Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit
Zahlungen des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen von R 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (→BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 119 Abs. 4 zu beachten.
H 5 Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze (§ 3 Nr. 3 EStG)
Beispiele zu Kapitalabfindungen
H 6 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)
(unbesetzt)
H 7 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3 Nr. 5 EStG)
(unbesetzt)
H 8 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (→ BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).
Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG
ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (→ BFH vom 16.1.1998 – BStBl II S. 303).
H 9 Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG)
Abfindung in Teilbeträgen
Nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Abfindungen können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt werden (→ BFH vom 11.1.1980 – BStBl II S. 205).
Abgeltung vertraglicher Ansprüche
Keine Abfindungen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (→BFH vom 17.5.1977 – BStBl II S. 735, vom 13.10.1978 – BStBl 1979 II S. 155 und vom 24.4.1991 – BStBl II S. 723). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer für den Abgeltungszeitraum von der Arbeit freigestellt worden ist (→BFH vom 27.4.1994 – BStBl II S. 653). Zahlungen, mit denen entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden, sind hingegen in der Regel Abfindungen (→BFH vom 13.10.1978 – BStBl 1979 II S. 155).
Antrittsprämien des neuen Arbeitgebers
Zuwendungen, die bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses vom neuen Arbeitgeber erbracht werden, sind keine Abfindung (→ BFH vom 16.12.1992 – BStBl 1993 II S. 447).
Arbeitnehmer-Kommanditisten
Abfindungen, die an einen bei einer KG angestellten Kommanditisten aus Anlass der Auflösung seines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und sind nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit (→ BFH vom 23.4.1996 – BStBl II S. 515).
Auflösungszeitpunkt des Dienstverhältnisses
Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist, ist nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen (→ BFH vom 13.10.1978 – BStBl 1979 II S. 155 und vom 11.1.1980 – BStBl II S. 205).
Befristetes Dienstverhältnis
Wird bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses eine Gratifikation oder eine besondere Zuwendung geleistet, so ist dies keine Abfindung (→ BFH vom 18.9.1991 – BStBl 1992 II S. 34 betreffend tarifliches Übergangsgeld und vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 349).
Betriebsübergang nach § 613a BGB
Zuwendungen, die anlässlich eines Arbeitgeberwechsels im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs erbracht werden, sind keine Abfindung (→ BFH vom 16.7.1997 – BStBl II S. 666).
Neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber
Wird der Arbeitnehmer auf Grund eines nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrags bei demselben Arbeitgeber zu wesentlich anderen Bedingungen weiterbeschäftigt, so wird hierdurch die Steuerfreiheit einer Abfindung nicht beeinträchtigt (→ BFH vom 21.6.1990 – BStBl II S. 1021).
Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG
→ H 119 (Fünftelungsregelung)
(Anhang 33),
(Anhang 42)
Umsetzung im Konzern
Bei einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses oder als neues Dienstverhältnis zu beurteilen ist (→ BFH vom 21.6.1990 – BStBl II S. 1021).
Veranlassung durch den Arbeitgeber
- Eine Auflösung des Dienstverhältnisses ist auch dann durch den Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die Auflösung fordert, weil der Arbeitnehmer ein Regierungsamt übernimmt (→ BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516).
- Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl vom Arbeitgeber veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist (→BFH vom 13.8.2003 – BStBl 2004 II S. 106).
- Es kommt für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist (→BFH vom 10.11.2004 – BStBl 2005 II S. 441).
- Bei Zahlung einer Abfindung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen einer arbeitvertraglichen Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitspl...