Erben als Arbeitnehmer
Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).
Anhang 22
Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben
Beispiel:
Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2024 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 800 € (12,8 % von 4.000 € = 512 € zzgl. 288 €) erhoben. B gibt im Jahr 2025 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €). Im Jahr 2024 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:
Im Jahr 2024 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:
Versorgungsbezüge | 4.000 € |
./. Versorgungsfreibetrag | 512 € |
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 288 € |
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge | 3.200 € |
Durch die Weiterleitung im Jahr 2025 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag von 128 € (12,8 % von 1.000 €) zzgl. eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 288 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 584 €. Bei B sind in 2025 negative Einnahmen von 2.616 € (3.200 € ./. 584 €) anzusetzen.
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