Das Gesetz unterscheidet Ermäßigungsgründe, die nur unter Beachtung einer betragsmäßigen Grenze zu einem Freibetrag führen, von solchen, die uneingeschränkt zum Ansatz kommen. Ein Antrag auf Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen sowie des Steuerentlastungsbetrags für alleinerziehende verwitwete Personen oder dauernd getrennt lebende Ehegatten ist unzulässig, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschreiten. Die übrigen Ermäßigungsgründe (Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene, Freibetrag für Grundbesitz sowie voraussichtliche Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen/energetische Maßnahmen) bleiben hiervon unberührt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR, den ein Alleinerziehender für das zweite und jedes weitere zu seinem Haushalt gehörende Kind neben dem Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR erhalten kann, ist ebenfalls ohne Beachtung der Antragsgrenze als ELStAM-Freibetrag zu gewähren. Bei der Feststellung, ob die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren:
- Die Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Entfernungspauschale.
- Die Sonderausgaben sind nicht um den Pauschbetrag von 36/72 EUR zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
- Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern. Ein Abzug über die in den §§ 33a, 33b Abs. 6 und 33c EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist jedoch nicht möglich.
Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der in Betracht kommenden Beträge zugrunde zu legen. Die Antragsgrenze von 600 EUR ist nicht zu verdoppeln.
Berechnung der Antragsgrenze
Aufwendungen (beantragt) |
steuerlich anzusetzen |
Antragsgrenze |
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EUR |
EUR |
- Fahrten Wohnung – erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 40 km) mit eigenem Pkw an 220 Tagen
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2.992 |
1.792 |
- voraussichtliche Kirchenlohnsteuer
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200 |
200 |
- Verlust aus einem Mietwohngrundstück
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3.500 |
– |
Summen |
6.692 |
1.992 |
Anmerkungen: Bei der Antragsgrenze zählen nur die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigenden Werbungskosten. Bei der Kirchensteuer muss der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 72 EUR abgezogen werden. Vermietungsverluste bleiben für die Antragsgrenze außer Betracht. Sie können in voller Höhe eingetragen werden.
Beantragt der Arbeitnehmer den Freibetrag für die Wegstrecke von 40 km, berechnet sich die Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer mit 1.320 EUR (= 20 km × 0,30 EUR × 220 Tage) und für die Strecke ab dem 21. Entfernungskilometer mit 1.672 EUR (= 20 km × 0,38 EUR × 220 Tage), also insgesamt mit 2.992 EUR. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR ergeben sich für den Freibetrag berücksichtigungsfähige Aufwendungen von 1.762 EUR, die über der Antragsgrenze liegen. Der beim Lohnsteuerabzug anzusetzende Freibetrag beträgt insgesamt 5.390 EUR (1.762 EUR + 128 EUR + 3.500 EUR).
Das Beispiel macht deutlich, dass sich die Entfernungspauschale im Hinblick auf die 600-EUR-Antragsgrenze lohnen kann.