Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer die aufwands- und verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ansetzen. Die Entfernungspauschale ist jedoch zu kürzen um

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlassten Aufwendungen abgegolten. Beachten Sie: Aufwendungen für ein Job-Ticket können nicht neben der Pauschale geltend gemacht werden.

Beraterhinweis Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar[8].

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