Nach H 8.1 Abs. 1-4 "Job-Ticket" LStH 2022 ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt[4].

Beraterhinweis Der von den Verkehrsbetrieben eingeräumte Rabatt i.H.v. 5 % führt daher nicht zu Arbeitslohn und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

[4] Vgl. auch Tz. II.1 des Schreiben des BMF v. 27.1.2004 – IV C 5 - S 2000 2/04, BStBl. I 2004, 173 = FR 2004, 300.

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