Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Berücksichtigung von Überentgelten. FZR. Vormerkung
Leitsatz (amtlich)
1. In der ehemaligen DDR vor dem 1.7.1990 erzielte Arbeitsverdienste (oder Einkünfte), die ihrer Art nach gemäß den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig gewesen wären, wenn es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben hätte, sind gem § 256a Abs 3 S 1 SGB 6 idF vom 24.6.1993 als sog Überentgelte zu berücksichtigen. Seit Einführung der allgemeinen Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 1.3.1971 gilt dies nur für Versicherte, die nicht berechtigt waren der FZR beizutreten (Anschluss an BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R = BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3).
2. Bis 31.12.1977 konnten der FZR nur Personen beitreten, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten (§ 1 Abs 1 der FZRV 1971). Für Ausländer setzte dies eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis voraus.
3. Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind (Anschluss an BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R = SozR 3-2600 § 149 Nr 6).
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1999 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 1996, 11. Juli 1996 und 23. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 1997 verpflichtet sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 2. Mai 2000, 11. September 2000, 8. Mai 2001, 26. Juni 2001, 2. Mai 2002 und vom 5. Oktober 2005 verurteilt, für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1977 Überentgelte nach § 256a Abs. 3 SGB VI vorzumerken und dem Kläger ab 1. Mai 2000 entsprechend höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1981 vorgemerkten Entgelte zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und entsprechend im Übrigen die Klage gegen die Bescheide vom 2. Mai 2000, 11. September 2000, 8. Mai 2001, 26. Juni 2001, 2. Mai 2002 und vom 5. Oktober 2005 abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente; die Beteiligten streiten insbesondere über die Berücksichtigung so genannter Überentgelte für die Zeit vom 1. März 1971 bis 20. Februar 1985 gemäß § 256a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1937 in D., B., geborene Kläger hatte im Herkunftsland zunächst den Beruf des Schlossers erlernt (1951 bis 1953) und anschließend bis 1956 ein Studium am Technikum für Berufsschullehrer in S., Fachgebiet Bergbau, absolviert; am 25. Juni 1956 war ihm die Qualifikation als Ingenieur - Berufsschullehrer verliehen worden. In der Folge arbeitete er in der Zeit vom 1. September 1958 bis 31. Dezember 1959 als Lehrer an einer Berufsschule für Bergbau. Anschließend siedelte er in die damalige DDR über und war dort als Fräser (15. Januar 1960 bis 31. Januar 1961), als Radialbohrer (20. Februar bis 31. August 1961), als Elektromechaniker (12. September 1961 bis 31. Dezember 1962), als Konstrukteur (1. Januar 1963 bis 15. Februar 1966) und vom 16. Februar 1966 bis 31. Dezember 1968 als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Daneben absolvierte er ein Fernstudium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule D. und erwarb am 14. Juli 1970 den akademischen Grad des Diplomingenieurs. In der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 30. September 1980 arbeitete er als Ingenieur für Applikation und Projektierung, vom 1. Oktober 1980 bis 20. Februar 1985 als Ingenieur für Werbung und Messen. Am 7. November 1985 zog er, nachdem er die DDR zuvor über J. und Ö. “illegal„ verlassen hatte, in die Bundesrepublik Deutschland zu.
Auf den Kontenklärungsantrag vom 21. April 1986 anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 1986 Beitragszeiten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG). Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 stellte die Beklagte die in einem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1981 als für die Beteiligten verbindlich fest. Am 26. Juni 1995 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte stellte daraufhin die vom Kläger zurückgelegten rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten (bis 31. Dezember 1989) mit Bescheid vom 25. März 1996 fest und berücksichtigte dabei Überentgelte lediglich für die Zeit bis 28. Februar 1971. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. April 1996 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er sei als Ausländer nicht berechtigt gewesen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) beizutreten. Deshalb habe er Anspruch auf Anerkennung von Überentgelten auch für die Zeit ab März 1971. Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 teilte die Bek...