rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 16.11.2000; Aktenzeichen S 8 U 3179/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Depression des Klägers als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit (BK) festzustellen ist. Der am 27.12.1941 geborene Kläger war ab 01.07.1986 als Vertriebsleiter bei der "H. GmbH" beschäftigt. Er war bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15.05.1997 in dieser Funktion tätig. Vom 28.05. bis 12.08.1997 und vom 21.03. bis 15.05.1998 war er in stationärer Behandlung in der G. Klinik. Die Arbeitgeberin kündigte ihm zum 30.06.1998 mit ordentlicher Kündigung vom 18.08.1997 und entzog ihm die am 01.01.1987 erteilte Prokura, die am 18.08.1997 im Handelsregister gelöscht wurde. Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Kammer Villingen-Schwenningen) den prozessbeendenden gerichtlichen Vergleich vom 22.09.1997, in dem durch Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.1998 unter Zahlung einer Abfindung beendet wurde. Am 22.04.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage mehrerer Arztberichte die Anerkennung einer Depression als BK bzw. die Entschädigung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). In dem vom Kläger vorgelegten Abschlussbericht über die stationäre Behandlung vom 28.05. bis 12.08.1997 in der G. Klinik in Freiburg vom 14.08.1997 führte der Leitende Arzt Dr. K. als Diagnosen eine schwere Erschöpfungsdepression mit endogener Beteiligung und ein psychosomatisches Syndrom (Extremitäten, Magen, Rücken) an. Danach habe der Kläger seit einem Jahr erheblich unter beruflichem Druck gestanden. Seit Anfang des Jahres seien Depressivität, innere Unruhe, Weinneigung, immer wiederkehrende Suizidgedanken usw. aufgetreten. Es sei nachvollziehbar, dass das Mobbing am Arbeitsplatz für den Kläger eine gravierende Kränkung gewesen sei. Die ausgeprägten depressiven Regressionsmechanismen hingen mit dem Verhalten der Betriebsführung zusammen. In dem Gutachten von Dr. M., Neurologe und Psychiater in Tuttlingen, vom 09.12.1998 wurde ausgeführt, seit dem Wechsel in der Führungsspitze des Arbeitgebers Mitte 1996 habe für den Kläger ein innerbetriebliches Mobbing mit zunehmend unerträglichen Arbeitsbedingungen begonnen. Ab Mai 1997 sei er angesichts der zunehmenden beruflichen Konflikte arbeitsunfähig geworden, teilweise sei er weinend zur Arbeit gefahren. Außerdem legte der Kläger sein Schreiben vom 14.04.1999 an die "H. GmbH" vor, in dem er Übergriffe der beiden Geschäftsführer der GmbH als Arbeitsunfall einstufte, sowie u.a. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997, in dem er zur Stellungnahme zu einzelnen Beanstandungen seiner Vertriebsleitertätigkeit aufgefordert worden war. Die Beklagte holte die gewerbeärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 08.07.1999 ein, der mitteilte, eine BK im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII werde nicht zur Anerkennung vorgeschlagen. Mit Bescheid vom 09.09.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, denn es komme weder eine Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Berufskrankheitenliste noch die Anerkennung einer Erkrankung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, denn seine Erkrankung sei berufsbedingt. Aus den vorgelegten Schriftstücken gingen die gegen ihn gerichteten Übergriffe hervor, die jeglicher Grundlage entbehrten. Einer solchen Situation sei die übrige Bevölkerung nicht ausgesetzt gewesen und dies übersteige den geforderten weitaus höheren Grad, eine BK zu erleiden, unstreitig. Darüber hinaus sei eine Überprüfung als Arbeitsunfall unterlassen worden. Jedenfalls die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Anerkennung der Erkrankung als BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII könne nicht erfolgen, weil die vorliegende Depression unter Berücksichtigung der angeschuldigten Einwirkung keiner der in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Erkrankungen zugeordnet werden könne. Auch die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII seien nicht erfüllt, denn es könne nicht von neuen Erkenntnissen über eine erhöhte Gefährdung bestimmter Personengruppen, durch Mobbing bei der Arbeit zu erkranken, ausgegangen werden. Die Anerkennung der Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls scheide aus, weil der Gesundheitsschaden nicht auf ein plötzliches äußeres Ereignis zurückzuführen sei. Der Kläger erhob am 29.11.1999 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung, seine Depression sei eine BK, zumindest liege jedoch ein Arbeitsunfall vor, der auf den Streit mit den Vorgesetzte...