Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Familienversicherung. Gesamteinkommen. Nachweis durch amtlichen Einkommensteuerbescheid
Leitsatz (amtlich)
Das Gesamteinkommen iSd § 10 Abs 3 SGB V als Voraussetzung für das Bestehen von Familienversicherung (§ 10 SGB V) kann nur mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid und nicht mit anderen Unterlagen, wie Berechnungen eines Steuerberaters, nachgewiesen werden. Die Bestimmungen in § 5 Abs 3 und Abs 6 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund des Krankenkassen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze), in denen von "geeigneten" Einkommensnachweisen und von "sonstigen Bescheinigungen" die Rede ist, ändern daran nichts.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.12.2001 bis 30.04.2014 gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehegatte war während dieser Zeit privat krankenversichert. Die 2007 und 2011 geborenen Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten; sie waren seit der Geburt bei der Beklagten (über die Klägerin als Stammversicherter) gemäß § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V) familienversichert. Hierüber ist ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 und vom 17.12.2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die zur Prüfung des Fortbestehens von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) notwendigen Angaben auf einem (übersandten) Fragebogen zu machen und Nachweise über das Einkommen ihres Ehegatten vorzulegen.
Am 19.12.2012 ging der Beklagten (per Fax) der ausgefüllte Fragebogen, der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2010 vom 24.02.2012 und eine Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für 2011, erstellt vom Steuerberater der Klägerin, zu. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft von 421,00 €, aus Gewerbebetrieb von 34.639,00 € und aus Vermietung und Verpachtung von 16.468,00 € (insgesamt 51.528,00 € ≪abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte von 421,00 €: 51.107,00 €≫; außerdem Kapitalerträge von 129,00 €) sowie Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit von 460,00 € und Kapitalerträge von 128,00 € ausgewiesen. In der Steuerberechnung des Steuerberaters der Klägerin für 2011 sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin von insgesamt 41.068,00 € (Land- und Forstwirtschaft: 421,00 €, Gewerbebetrieb: 24.472,00 €, Vermietung und Verpachtung: 16.175,00 €) und Einkünfte der Klägerin (aus nichtselbstständiger Arbeit) von 806,00 € angegeben; der Einkommensteuerbescheid für 2011 liege noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 03.01.2013 stellte die Beklagte fest, dass die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum 29.02.2012 geendet hat. Zur Begründung führte sie aus, Hauptverdiener der Familie sei nicht die Klägerin, sondern ihr privat krankenversicherter Ehegatte. Dessen Einkommen übersteige die für 2011 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500,00 € und es sei regelmäßig höher als das Einkommen der Klägerin. Ab 01.03.2012 könnten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) freiwillig versichert werden.
Am 23.01.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Einkommensteuerbescheid für 2011 sei noch nicht ergangen. Daher müsse die Steuerberechnung ihres Steuerberaters als Einkommensnachweis herangezogen werden; aus ihr gehe hervor, dass das Einkommen ihres Ehegatten die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 nicht überschreite.
Am 21.02.2013 wurde der Beklagten - per E-Mail (als E-Mail-Anhang) - der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2011 vom 11.01.2013 übersandt. Darin sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft von 421,00 €, aus Gewerbebetrieb von 24.472,00 € und aus Vermietung und Verpachtung von 16.175,00 € (insgesamt 41.068,00 € ≪abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte von 421,00 €: 40.647,00 €≫) sowie Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit von 806,00 € ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 13.04.2013 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. Sie stellte fest, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab 01.02.2013 wieder familienversichert sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch (soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.04.2013 abgeholfen worden war) zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 10 Abs. 3 SGB V seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitse...