Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger. Eingliederungszuschuss. Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
Orientierungssatz
Die Aufforderung an den Versicherten, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, stellt keine Leistung des Rentenversicherungsträgers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2016 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erst-instanzliche Verfahren ab 20. Juni 2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E bewilligt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1960 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Fleischer absolvierte, war als ungelernter Küchenarbeiter von 1988 bis 2000 versicherungspflichtig und ist in diesem Beruf seit 2007 versicherungsfrei beschäftigt.
Mit dem im Dezember 2014 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wies der Kläger darauf hin, dass eine Beratung durch einen Reha-Berater für erforderlich angesehen werde, um Einigkeit über die konkrete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erzielen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, weil der Kläger in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter auszuüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Er nahm Bezug auf den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik H vom 16. Dezember 2013 und wies auf die bei ihm vorhandenen Erkrankungen, Blindheit des linken Auges, Sehminderung rechts, Hirnanhangdrüsenschwäche mit Adipositas per magna, chronifizierte depressive Reaktion, Diabetes mellitus, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom und Coxarthralgien, hin. Infolge dessen bestehe eine erhebliche Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte holte die Auskunft der GmbH & Co. KG vom 24. April 2015 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. W nach Begutachtung am 29. Oktober 2015.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Sie erklärte sich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Sie befristete ihre Zusage auf den 31. Dezember 2016. Sie bat den Kläger darum, sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen. Zu seiner Unterstützung durch die zuständige Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei es erforderlich, dass sich der Kläger arbeitslos oder arbeitssuchend melde und regelmäßig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Die abschließende Entscheidung über Art, Höhe und Dauer der Leistung könne erst nach Eingang der Antragsunterlagen des Arbeitgebers hinsichtlich der vorgesehenen Beschäftigung erfolgen und werde dann mit einem weiteren Bescheid bekanntgegeben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger, dass er ohne eine entsprechende Beratung und Hilfestellung durch die Beklagte einen entsprechenden Arbeitgeber selbst suchen müsse. Er strebe eine Tätigkeit als Pförtner/Concierge an. Diesbezüglich sei jedoch auch erforderlich, dass eine entsprechende Unterstützung bei der Suche der entsprechenden Arbeitsstelle von der Beklagten erfolge. Mit der Bewilligung sei ihm nicht wirklich geholfen. Es fehle weiterhin die erforderliche Unterstützung und Beratung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Durch den angefochtenen Bescheid seien dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verbunden mit etwaigen Zuschüssen an den Arbeitgeber gemäß § 34 SGB IX bewilligt worden. Die Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche sei nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, sondern der Arbeitsverwaltung, weswegen auf diesen Umstand bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 9. Juni 2016 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Am 20. Juni 2016 hat er außerdem Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beantragt.
Er beansprucht weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er weist darauf hin, dass zu den erforderlichen Leistungen auch die Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, wie z. B. Arbeitserprobung bzw. Berufsfindung, gehörten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassten nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX auch die Beratung und Vermittlung. Die Vermittlung um...