Verfahrensgang
SG Potsdam (Aktenzeichen S 11 P 1/98) |
Tenor
Es wird festgestellt, daß das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache erledigt ist.
Die Antragsgegner zu 2., 4. und 5. haben der Antragstellerin je ein weiteres Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, soweit diese nicht anerkannt sind.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten haben im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber gestritten, inwieweit Pflegekassen verpflichtet waren, ab dem 01. Januar 1998 die Pflegesätze nach Art. 49 a PflegeVG (vollstationäre Pflege) für das Seniorenzentrum „A. H.” der Antragstellerin in … bis zur Festsetzung neuer Pflegesätze durch die Beigeladene zu 8. weiter zu zahlen.
Einen entsprechenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg als Antragsgegnerin hat die Antragstellerin am 07. Januar 1998 bei dem Sozialgericht Potsdam gestellt. Durch Beschluß vom 23. Januar 1998, wegen dessen Inhalts auf Bl. 153 bis 162 der Verfahrensakten verwiesen wird, hat das Sozialgericht Potsdam verschiedene Pflegekassen und die „Pflegekasse bei der Bundesknappschaft” verpflichtet, der Antragstellerin für die stationäre Pflegesachleistungen, die sie Leistungsempfängern im Seniorenzentrum „A. H.” erbringe, vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998 – längstens jedoch bis zum Inkrafttreten einer Pflegesatzvereinbarung oder bis zum Verzicht der Antragstellerin auf eine Pflegesatzvereinbarung – Vorschüsse entsprechend den im Dezember 1997 geltenden Sätzen zu zahlen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner zu 1. bis 3. und 7. am 18. Januar 1998 und die Antragsgegner zu 4. und 5. am 10. Februar 1998 bei dem Sozialgericht Potsdam Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beigeladene zu 8. hat am 02. März 1998 für die Zeit ab 01. April 1998 neue Pflegesätze festgelegt.
Die Antragstellerin hat daraufhin am 11. März 1998 das Verfahren (auf einstweiligen Rechtsschutz) in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Erledigungswirkung durch Beschluß auszusprechen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, soweit diese nicht bereits anerkannt sind.
Der Antragsgegner zu 3. hat sich durch angenommenes Anerkenntnis verpflichtet, ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
In entsprechender Anwendung von § 102 Satz 2 SGG und § 155 Abs. 2 Nr. 3 und 5 SGG ist die Erledigungswirkung durch Beschluß auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden, soweit die Kostenfrage nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist.
Er erscheint angemessen, daß die Antragsgegner zu 2. sowie 4. und 5. – ebenso wie der Antragsgegner zu 3. – der Antragstellerin je ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten, weil sie durch den Beschluß des Sozialgerichts Potsdam, den sie mit der Beschwerde angegriffen haben, nicht beschwert gewesen sind.
Im übrigen scheint es angemessen, daß die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfordert – über die im Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Regelungen, die hier nicht eingreifen, hinaus – Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes einstweiligen Rechtsschutz nur, soweit dieser erforderlich ist, um schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden können. Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin solche schweren unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile dargelegt hat. Nach § 91 Abs. 1 SGB XI können zugelassene Pflegeeinrichtungen, mit denen eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nicht zustande gekommen ist, den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren. Den Pflegebedürftigen werden dann § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB XI die ihnen von den Einrichtungen nach Abs. 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem 3. Abschnitt des 4. Kapitels zu leisten hat (Satz 2). Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig (Satz 3). Die Kostenerstattung ist demnach mit erheblichen Nachteilen für die Pflegebedürftigen verbunden. Diese Nachteile sind jedoch keine Nachteile des Trägers der Pflegeeinrichtung. Soweit das Sozialgericht die schweren und unzumut...