Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruch einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit über den 42. Tag hinaus. Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung von Reisekosten für Familienheimfahrten sowie von Übergangsgeld. Mitwirkungspflicht des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
1. Es reicht aus, wenn in einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid unzweifelhaft und hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Empfängerhorizont), dass - auch wenn das Datum des entsprechenden Bewilligungsbescheides nicht ausdrücklich genannt wird - die Bewilligung der Übergangsgeldzahlung aufgehoben werden soll (vgl auch BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R = SozR 3-2600 § 34 Nr 1).
2. Der Anspruch auf Übergangsgeld ist bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit gem § 51 Abs 3 SGB 9 auf einen maximalen Zeitraum von 6 Wochen (entspricht 42 Kalendertagen) begrenzt. Wenn das Ende der Maßnahme zeitlich früher liegt als der Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums, endet auch die Weiterzahlung entsprechend früher.
3. Nach § 53 Abs 2 S 1 SGB 9 ist die Gewährung von "Reisekosten für Familienheimfahrten" (Fahrtkosten) von der Durchführung der Maßnahme abhängig.
4. Die Mitwirkungspflicht des Versicherten erfordert, dass er der beklagten Rentenversicherung - und nicht nur dem Reha-Fachberater in der Maßnahmeeinrichtung - den Eintritt und die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit während einer Rehamaßnahme unverzüglich mitteilt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Übergangsgeld und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 3.755,68 € nach einer abgebrochenen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1973 geborene Kläger arbeitete nach verschiedenen Tätigkeiten (u.a. als Koch und Fahrlehrer) ab 1999 als Busfahrer bei der Firma S.-P.-B. im regionalen Busverkehr. Nachdem sich am 23.01.2009 ein Verkehrsunfall ereignete, bei dem er und seine Tochter als Fußgänger von einem Auto angefahren wurden und er u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, erkrankte er arbeitsunfähig. Eine daraufhin vom 02.12.2009 bis 06.01.2010 durchgeführte psychosomatische Reha ergab, dass der Kläger als Busfahrer nur noch unter 3 und sonstige Tätigkeiten 6 Stunden täglich verrichten könne. Auf seinen Antrag wurden ihm daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildungsmaßnahme, zunächst zum Bürokaufmann, und nach deren Beginn mit Bescheid vom 14.09.2011, unter Widerruf der zuerst bestimmten Teilhabeleistung, nunmehr eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker bewilligt. In diesem Bescheid heißt es u.a.:
“… Während der Teilnahme an der Leistung besteht Anspruch auf Übergangsgeld. ...
…. Bis zur Beendigung der Leistung behalten wir uns den Widerruf dieses Bescheides vor, sofern bis dahin Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art bekannt werden, die die Durchführung der Leistung als nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen lassen, zum Beispiel aus leistungsmäßigen Gründen, bei Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder bei Beendigung der Leistung aus disziplinarischen Gründen.
Ein Widerruf kann auch erfolgen, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. …„
Die Durchführung der Maßnahme erfolgte internatsmäßig bei der SRH Be. Re. gGmbH in H. (SRH). Nach deren Beginn am 19.09.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Berechnungsbescheid vom 22.09.2011 und Anpassungsmitteilung vom 10.01.2012 für die Dauer der Umschulungsmaßnahme Übergangsgeld iHv zunächst 45,71 € pro Tag. In dem Bescheid vom 22.09.2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei einer Unterbrechung der Leistung allein aus gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu 42 Tage weiter bestehe, längstens bis zum Ende der Leistung. Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2012 wurden ihm “anläßlich„ der bewilligten Teilhabeleistung Fahrtkosten für 2 Familienheimfahrten/Monat iHv 144,-- € gewährt. Dieser Bescheid enthält den Hinweis:
“Eine krankheitsbedingte Unterbrechung, welche voraussichtlich länger als 14 Tage andauert, ist … unverzüglich mitzuteilen. Die Wiederteilnahme an der Maßnahme nach einer solchen Unterbrechung ist zu gegebener Zeit anzuzeigen, damit die Zahlung wieder aufgenommen werden kann.„
In der Folge teilte die SRH der Beklagten durch Schreiben vom 24.09.2012 - unter Vorlage von AU-Bescheinigungen - mit, dass der Kläger vom 11.09. bis 14.09.2012 und vom 15.09. bis 17.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Mit Telefax vom 29.11.2012 übersandte die SRH ein Schreiben vom 18.10.2012 nebst einem Zwischenbericht über die bisher durchgeführten Leistungen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger vom 11.09. bis einschließlich 30.10.2012, aufgrund einer psychischen Dekompensation nach Trennung von s...