OFD Karlsruhe, Verfuegung v. 15.03.2024, St14 - S 2386 - 4/2-St 14A
1. Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung
Mit dem BMF-Schreiben vom 20.12.2017 (IV C 5 – S 2386/11/10005:001, juris) wurde die Möglichkeit eröffnet, eine zusammenhängende Prüfung bei einzelnen lohnsteuerlichen Betriebsstätten, die zu Konzernen, verbundenen Unternehmen, einem einzelnen Unternehmen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören, durchzuführen (sog. koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung). Seit 01.01.2024 ist die koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung verpflichtend durchzuführen.
Eine Koordinierung ist durchzuführen, wenn
- die Außenumsätze des Unternehmens > 25 Mio. Euro im Jahr betragen und sich die Unternehmensleitung in Baden-Württemberg befindet
- oder ein Prüfungsaufruf durch ein anderes Finanzamt vorliegt.
Teilnahme und Organisation
Steht ein Tochterunternehmen eines solchen Konzerns zur Prüfung an, ist grds. telefonisch mit dem Finanzamt der Konzernleitung Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob eine Koordinierung erfolgen soll. Wird in diesen Fällen keine Koordinierung geplant oder ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, ist der Fall eigenständig zu prüfen. Ist eine Koordinierung geplant, ist an dieser teilzunehmen.
Bei Fällen, die von einem anderen Bundesland koordiniert werden, muss eine koordinierte Prüfung erfolgen. Es ist kein Verzicht auf die Teilnahme möglich.
Die weitere Verfahrensweise bei der Koordinierung ergibt sich aus der Verfügung vom 19.10.2018, S 2386 – St 142. Auf die Besprechung mit den Sachgebietsleitungen am 06.03.2024 insbesondere zu den neuen statistischen Erfassungen ab dem Jahr 2024 wird hingewiesen.
2. Abschaltung von ElsterFormular für ELStAM-Funktionen
Die Abschaltung von ElsterFormular ist (voraussichtlich) für April 2024 geplant. Bis zu diesem Zeitpunkt können Datenübermittlungen durchgeführt und die ELStAM-Funktionen genutzt werden.
Vor Abschaltung von ElsterFormular können die Daten aus ElsterFormular zu Mein ELSTER oder zu einer anderen Software übertragen werden. Dies erspart dem Nutzenden die Neueingabe der bereits auf ElsterFormular vorhandenen Daten.
Der Datenexport aus ElsterFormular erfolgt unter dem Menüpunkt „Export“, „Daten zu Mein ELSTER exportieren“. Vor dem Export ist ein Datenaustausch mit der ELStAM-Datenbank zwingend durchzuführen, damit die Daten aktuell sind. Nach dem Export können die Daten nicht mehr über ElsterFormular abgerufen werden. Die Bereitstellung der Daten in Mein ELSTER kann einige Minuten in Anspruch nehmen. Bei einem erfolgreichen Import wird dem Anwender in seinem ELSTER-Benutzerkonto unter „Formulare & Leistungen“ à „Arbeitgeberfunktionen für ELStAM“ das transferierte AG-Profil angeboten.
Die einzelnen Übertragungsschritte bei der Übernahme der ELStAM-Daten von ElsterFormular nach Mein Elster werden in dem Leitfaden „Arbeitgeberfunktionen für ELStAM“ unter Punkt 3 erläutert.
Dieser ist auf der SharePoint-Seite der ELSTER-Ansprechpartner unter „Informationen der OFD für die Finanzämter“ à „ELStAM“ zu finden und enthält auch noch weitere Informationen zu den Arbeitgeberfunktionen für ELStAM in Mein Elster. Die SharePoint-Seite kann nur von den ELSTER-Ansprechpartnern und dem Benutzerservice aufgerufen werden.
3. Sachzuwendungen der Kreditinstitute an Privatkunden
Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.08.2023 – VI R 10/21, BStBl II S. 1105, entschieden, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehungen dienen, nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG führen. Zwar handele es sich bei den von der Klägerin gewährten Zuwendungen um betrieblich veranlasste Marketingmaßnahmen, dennoch führen die Sachzuwendungen bei den Privatkunden zu keinen einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen.
Nach Ansicht des BFH lagen in dem zu entscheidenden Sachverhalt insbesondere keine ausreichenden Indizien vor, die für eine konkrete Verknüpfung von der jeweiligen Kapitalüberlassung und den von dem Kreditinstitut gewährten Zuwendungen sprachen, sodass ein Veranlassungszusammenhang nicht gegeben war. Das Urteil des BFH betraf (ausschließlich) Zuwendungen von Kreditinstituten an Privatkunden. Leistungen an Geschäftskunden, die beim Empfänger regelmäßig zu gewerblichen bzw. selbständigen Einnahmen führen und dementsprechend im Rahmen der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG zu erfassen sind, werden von dem Urteil nicht berührt.
Mit Veröffentlichung sind dessen Grundsätze (in vergleichbaren Sachverhalten) allgemein und in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Verfügung vom 08.03.2017, S 2297b/23 – St 145 und S 2252/345 – St 114, zuletzt geändert am 23.07.2021 zur steuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen der Kreditinstitute an ihre Privatkunden als Einkünfte aus Kapitalvermögen wird hiermit aufgehoben. Vorliegende Anrufungsauskünfte und Einspruchsverfahren können entsprechend der neuen Grundsätze erledigt werden.
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit vergleichbaren Fällen entnehmen Sie bitte der Lohnsteuer-Fortbildung...