3 Mahnstufen sind (leider) immer noch üblich, bevor härtere Maßnahmen ergriffen werden. Dies ist jedem bekannt und daher sind diese Maßnahmen meist auch erfolglos: Unwillige Zahler reagieren auf die ersten beiden Mahnungen erst einmal nicht, denn sie wissen, dass noch eine 3. folgt. Manche Schuldner glauben sogar das Recht zu haben, auf 3 Mahnungen warten zu dürfen, bevor es ernst wird.
In der Praxis setzt sich zunehmend der persönliche Anruf oder die persönliche Vorsprache beim Säumigen durch, was zu einer hohen Erfolgsquote führt.
Wer trotzdem schriftlich mahnen möchte, hier ein paar Vorschläge:
In einem 1. Schritt wird freundlich an die Rechnung erinnert.
Freundlich erinnern
Am besten, man weist hierbei nochmals dezent darauf hin, dass beim Unternehmer ab dem Fälligkeitstermin lt. Rechnung Zinsen verlangt werden können. Beizufügen sind eine Rechnungskopie und u. U. ein vorbereiteter Überweisungsträger.
- 1. Mahnung (nicht als solche bezeichnen)
Im 2. Schritt wird z. B. 7 Tage nach Fälligkeit gemahnt. Mahnkosten können in diesem Schritt noch keine geltend gemacht werden, weil der Schuldner noch nicht in Verzug ist. Ausnahme: Einem Unternehmer wurde bereits in der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum benannt (s. auch Tz. 3).
Die 2. Mahnung sollte spätestens 4 Wochen nach Fälligkeit erfolgen. Hier kann man auf jeden Fall Verzugszinsen in Rechnung stellen und eine Mahngebühr verlangen. In der letzten Mahnung sollte deutlich gemacht werden, dass eine weitere Verzögerung das gerichtliche Mahnverfahren zur Folge hat.
Vorsicht bei Drohung der Meldung an Schufa
Die Ankündigung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.
Das LG Frankfurt/M. hat einem Energieversorger die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen.
Zahlt der Schuldner auf mehrere Mahnschreiben nicht, muss der Gläubiger laut Ansicht einiger Gerichte den Rechtsweg beschreiten. Die Grenze ist grundsätzlich bei zwei Mahnschreiben zu ziehen. Erstellt der Gläubiger weitere Mahnschreiben, können diese Kosten (siehe Tz. 7.2) nicht mehr als "erforderlich" angesehen werden.
Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln (z. B. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden). Auf Anfrage ist der Privatperson ergänzend gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 RDG u. a. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, mitzuteilen.
Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, haben die gleichen Pflichten wie Inkassodienstleister, wenn sie Forderungen gegen Privatleute geltend machen. § 43 d BRAO entspricht inhaltlich dem Wortlaut des § 13 a RDG. Ein Bußgeld bei Verstößen gegen § 43 d BRAO enthält die BRAO nicht.
Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso aus. Ihm steht daher nur eine 0,3-fache Geschäftsgebühr zu.