Ende einer Beteiligung: Was passiert mit den Schuldzinsen?
Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach einer Anteilsveräußerung kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden 4 Veranlagungszeiträume ist unerheblich.
Hintergrund
Der Kläger war als Gesellschafter am Stammkapital der K-GmbH seit dem Anteilserwerb im Jahr 2000 bis zur Veräußerung des Anteils zu einem Drittel beteiligt.
Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils hatte der Kläger fremdfinanziert.
In 2010 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den der Kläger in den Jahren 2010 bis 2014 noch Schuldzinsen zahlte.
In der Einkommensteuererklärung für den nicht streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2010 erklärte der Kläger Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH und beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt folgte dem Antrag.
In den Streitjahren 2011 bis 2014 machte der Kläger die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Das Finanzamt erkannte die gezahlten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Wegen der Veräußerung der Beteiligung seien die Antragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die vom Kläger eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das FG hat der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und den Klägern Recht gegeben.
Es ist geklärt, dass Schuldzinsen, auch soweit sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit voll steuerpflichtigen Kapitalerträgen aus der Beteiligung vor dem 1.1.2009 stehen, unter das Werbungskostenabzugsverbot fallen, wenn sie nach dem 31.12.2008 abfließen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Werbungskostenabzugsverbot aufgrund einer Option zum Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet.
Für den Veranlagungszeitraum 2010 hat der Kläger wirksam einen erstmaligen Antrag gestellt. Das Teileinkünfteverfahren ist auch in den Folgejahren innerhalb des gesetzlichen 5-Jahreszeitraums der Antragsdauer anzuwenden.
Auf Antrag gilt der gesonderte Tarif nicht für Kapitalerträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden 4 Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2010 die Antragsvoraussetzungen erfüllt und den Antrag auch fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt.
Er war in 2010 bis zur Veräußerung seiner Anteile zu einem Drittel an der K-GmbH beteiligt.
Die unterjährige Veräußerung der Beteiligung steht der Antragstellung nicht entgegen. Es reicht aus, wenn der Antragsteller im Veräußerungsjahr zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalerträgen in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es genügt die abstrakte Möglichkeit, aus der Beteiligung in diesem Veranlagungszeitraum Kapitalerträge erzielen zu können.
Unerheblich für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist, dass der Kläger nach der wirksamen Antragstellung für den Veranlagungszeitraum 2010 als Erstjahr in den folgenden 4 Veranlagungszeiträumen nicht mehr an der K-GmbH beteiligt war. Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen ist vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden 4 Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. Dies gilt nach ei...