[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Zur Anerkennung der Versorgungszahlungen im Rahmen des Altenteils nach der Höfeordnung

    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 Höfeordnung Rheinland-Pfalz muss deren Vorgaben entsprechen oder im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung geregelt sein. Nur dann sind die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar.

    Hintergrund

    Der Vater V war Inhaber eines in die Höferolle eingetragenen Weinguts. Zu dem Betrieb gehörte ein Grundstück. Dieses Grundstück hatte V unentgeltlich an seine Ehefrau, die Mutter M, unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts übertragen.

    In seinem Testament setzte V seine Tochter T, die noch 3 Geschwister hat, als alleinige und unbeschränkte Hoferbin ein und stellte klar, dass zum Hof auch das Nutzungsrecht an dem Grundstück gehört.

    V verstarb im Januar 2012. Er wurde von M und T und deren Geschwistern beerbt. Der Hof ging im Wege der Sondererbfolge auf die T über. Im Juni 2012 übertrug M der T das Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

    Am selben Tage schlossen M, die T und deren Geschwister einen weiteren Vertrag über die Abfindung von Pflichtteilsansprüchen. Außerdem verpflichtete sich die T, an M ab Juli 2012 monatlich 680 EUR als dauernde Last zu zahlen. Ferner räumte die T der M ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht ein und verpflichtete sich, M bei Krankheit und Gebrechlichkeit bis Pflegegrad 2 zu pflegen.

    Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug für die von T gezahlten Barleistungen ab. Denn die Versorgungsleistungen waren nicht im Zusammenhang mit der Hofübergabe vereinbart worden, sondern erst danach. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Die grundsätzliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen, dass sie bereits in dem Rechtsgeschäft, auf dem die Vermögensübergabe beruht (Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung), festgelegt wurden, gilt nicht, wenn schon kraft Gesetzes – wie hier in § 23 HO – RhPf - Regelungen zum Grund und zur Höhe verpflichtend zu erbringender Altenteilsleistungen bestehen.

    Für den Rechtsbindungswillen müssen die Rechtsfolgen, die die Qualifikation als Versorgungsvertrag ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Höhe der Versorgungsleistungen, Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sein. Die Vereinbarung muss zu Beginn des Rechtsverhältnisses für die Zukunft getroffen werden. Damit müssen die Versorgungsleistungen grundsätzlich im Übergabevertrag selbst oder in einer letztwilligen Verfügung dem Übernehmer auferlegt werden. Daran fehlt es hier, weil der T im Testament des V keine Versorgungsleistungen auferlegt wurden, sondern erst in dem 5 Monate nach dem Erbfall mit der M abgeschlossen Vertrag.

    Jedoch enthält § 23 Abs. 2 bis 4 HO - RhPf dem Grunde nach einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die Versorgungsleistungen. Dieser Anspruch kann die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung oder letztwillige Anordnung ersetzen. Die Höhe kann durch eine Vereinbarung der Parteien ausgefüllt werden.

    Die Höhe der Altenteilsleistungen wird durch § 23 Abs. 3 HO - RhPf geregelt. Dort sind als Kriterien der örtliche Brauch, die Gewährleistung der sozialen Unabhängigkeit des Altenteilers und die Leistungsfähigkeit des Hofes genannt. Diese Regelung ist hinreichend bestimmt, um sie auch der Besteuerung zugrunde legen zu können.

    Dass zwischen dem Erbfall und der Vereinbarung ein gewisser Zeitraum (5 Monate) liegt, ist angesichts der Auseinandersetzung unter den Geschwistern unerheblich. Unproblematisch auch für die Begrenzung der Übernahme der Pflegekosten auf Beträge bis zur Höhe des Pflegegrades 2.

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