8.3.1 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der EU-Kommission v. 10.6.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur MwStSystRL hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) 904/2010 des Rates ähnelt, wurde geregelt, dass Norwegen ein Drittland ist, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU und der VO (EU) 904/2010 ähnelt. Hintergrund sind die Neuregelungen des sog. MwSt-Digitalpakets ab 1.7.2021 und speziell der One-Stop-Shop für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen. Danach kann sich ein Unternehmer dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG teilzunehmen (sog. Import-OSS oder IOSS), wenn er nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG als Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR im Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die er oder ein in seinem Auftrag handelnder im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Vertreter dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat. Eine Teilnahme an dem IOSS ist für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer nur zulässig, wenn das Drittland, in dem sie ansässig sind, in der Durchführungsverordnung entsprechend Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL aufgeführt ist, oder wenn sie einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde angezeigt haben. Nach Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL erlässt die EU-Kommission einen Durchführungsbeschluss, um die Liste der Drittländer festzulegen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU und der VO (EU) 904/2010 ähnelt. Diesem Zweck dient nunmehr der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942, mit dem Norwegen als ein solches Drittland festgelegt wird. Somit müssen die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen mit Sitz in Norwegen gestatten, den IOSS in Anspruch zu nehmen, wenn sie Fernverkäufe von Gegenständen aus diesem Drittland tätigen, ohne dass sie sich von einem in der EU ansässigen Vermittler vertreten lassen müssen.
8.3.2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1218 der Kommission
Mit der DVO (EU) 2021/1218 der Kommission v. 26.7.2021 zur Änderung der DVO (EU) Nr. 79/2012 hinsichtlich der Speicherung von Informationen über die mehrwertsteuerbefreiten Einfuhren im Rahmen der „Einfuhrregelung“ und des automatisierten Zugangs zu diesen Informationen wurde Art. 5a Abs. 1 der VO 79/2012 mit Wirkung v. 1.7.2021 wie folgt gefasst: "Die Speicherung der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. e und f der VO (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen und der automatisierte Zugang zu diesen Informationen durch die zuständigen Behörden erfolgt unter Verwendung des in Art. 56 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2447 der Kommission genannten elektronischen Systems." Hintergrund ist, dass der mit der VO (EU) 2017/2454 in die VO (EU) 904/2010 eingefügte Art. 17 Abs. 1 Buchst. e eingeführt wurde, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den ab dem 1.7.2021 geltenden IOSS zu ermöglichen. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e und Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 904/2010 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren, die sie gem. Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca MwStSystRL erfassen, zu speichern und den anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu diesen Angaben zu gewähren, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Abweichungen in Mehrwertsteuererklärungen und bei der Aufdeckung von potenziellem Mehrwertsteuerbetrug zu unterstützen.
8.3.3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/965 der Kommission
Mit der DVO (EU) 2021/965 der Kommission vom 9.6.2021 zur Änderung der DVO (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen wurde festgelegt, dass Steuerpflichtige oder ihre Vermittler, die eine der ab 1.7.2021 im Rahmen des MwSt-Digitalpakets geltenden OSS-Sonderregelungen in Anspruch nehmen, ein Standardformular in einem lesbaren Format verwenden können. Damit soll die Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung erleichtert werden. Dies soll es dem Mitgliedstaat der Identifizierung ermöglichen, dem Mitgliedstaat des Verbrauchs gem. Art. 47i Abs. 5 der VO (EU) 904/2010 innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens eine Antwort zu übermitteln. Im Anhang der VO 2021/965 wurde eine XML-Struktur für das Standardformular festgelegt, das Steuerpflichtige oder ihre Vermittler zur Übermittlung von gem. Art. 47i der VO (EU) 904/2010 ersuchten Aufzeichnungen verwenden können.