(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
1. |
Familiennamen, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
Tag und Ort der Geburt, |
7. |
Geschlecht, |
8. |
Staatsangehörigkeiten, |
9. |
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, |
10. |
Tag des Ein- und Auszugs, |
12. |
Zahl der minderjährigen Kinder, |
13. |
Übermittlungssperren, |
14. |
Sterbetag und -ort. |
(2) 1Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
1. |
Familiennamen, |
2. |
Vornamen, |
3. |
Tag der Geburt, |
4. |
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
5. |
Übermittlungssperren, |
6. |
Sterbetag. |
2Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. 3Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. 4Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. 5Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.
(3) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. 2Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.
(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.
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