Rz. 18

Kann der Wert des Interesses nicht errechnet werden, ist der Gegenstandswert zu schätzen. Dabei kann es sich um die Frage handeln, ob einzelne Berechnungsgrundlagen schwer ermittelbar sind oder ob wegen der besonderen Art der Angelegenheit eine rechnerische Ermittlung des Wertes überhaupt unmöglich ist.

 

Rz. 19

Fehlen Rechengrößen, so sind sie überschlägig zu ermitteln, wobei die bekannten Größenordnungen und Schätzmethoden möglichst zu verwenden sind (z. B. Hochrechnung von Teilergebnissen; Umsatzschätzungen nach dem Wareneinsatz; Schätzung steuerlicher Auswirkungen von Gewinn- und Einkommensveränderungen nach dem wahrscheinlichen Steuersatz).

 

Rz. 20

Ist der Gegenstandswert nicht errechenbar (z. B. Prüfungsanordnungen nach § 196 AO; verbindliche Zusage nach § 204 AO, Antrag auf Teilnahme am OSS-Verfahren), kommt eine Festlegung des Gegenstandswertes in analoger Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro in Betracht. Ansonsten ist eine Zeitgebühr wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Schätzung anzusetzen. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen diesen Möglichkeiten ist im Einzelfall schwierig. In den Fällen des § 23 sowie in förmlichen Verfahren (§§ 4046) wird eine Schätzung regelmäßig durchzuführen sein; hier kann dennoch eine Zeitgebühr nicht festgesetzt werden (vgl. § 13 – Rz. 10).

 

Rz. 21

Ist schon bei Abschluss des Vertrages zu erkennen, dass die Bestimmung des Gegenstandswertes schwierig wird, ist dringend eine vorherige Gebührenvereinbarung gem. § 4 anzuraten.

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